Schwarzarbeit

    Schwarzarbeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind gesetzlich definiert. Danach erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit u. a. derjenige, der seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachkommt oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle (§ 1 HwO) eingetragen zu sein.
    Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften festgelegt. Die Verfolgung und Ahndung der genannten, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geregelten Ordnungswidrigkeiten mit gewerbe- und handwerksrechtlichem Bezug (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e SchwarzArbG) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (in den Landkreisen dem Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten dem Magistrat). Sie prüfen weiterhin die Verstöße gegen die §§ 14 und 55 der GewO und § 1 der HWO, soweit diese mangels Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfange noch unterhalb der Schwelle zur Schwarzarbeit liegen. Ansonsten unterstützen sie die Zollbehörden, die primär zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz berufen sind.
     

    Hinweise für Kassel: Schwarzarbeit

    Bitte beachten Sie, dass für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. wegen

    • dem Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung,
    • der illegalen Überlassung von Arbeitnehmern,
    •  Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug und
    • Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

     der Landkreis Kassel nicht zuständig ist.

    Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte unmittelbar an das Hauptzollamt Gießen.

    Bitte beachten Sie, dass für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. wegen

    • dem Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung,
    • der illegalen Überlassung von Arbeitnehmern,
    •  Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug und
    • Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

     der Landkreis Kassel nicht zuständig ist.

    Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte unmittelbar an das Hauptzollamt Gießen.

    Ansprechpartner

    Für Vellmar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kassel: Schwarzarbeit

    Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden. Zum Schutz von Anzeigenerstattern wird jedoch die vertrauliche Behandlung aller Angaben zugesichert.

    Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden. Zum Schutz von Anzeigenerstattern wird jedoch die vertrauliche Behandlung aller Angaben zugesichert.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 17.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Schwarzarbeiter, Zollverwaltung, Bußgeld, Schattenwirtschaft, Schwarzarbeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)