Schwarzarbeit
Beschreibung
Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind gesetzlich definiert. Danach erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit u. a. derjenige, der seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachkommt oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle (§ 1 HwO) eingetragen zu sein.
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften festgelegt. Die Verfolgung und Ahndung der genannten, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geregelten Ordnungswidrigkeiten mit gewerbe- und handwerksrechtlichem Bezug (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e SchwarzArbG) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (in den Landkreisen dem Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten dem Magistrat). Sie prüfen weiterhin die Verstöße gegen die §§ 14 und 55 der GewO und § 1 der HWO, soweit diese mangels Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfange noch unterhalb der Schwelle zur Schwarzarbeit liegen. Ansonsten unterstützen sie die Zollbehörden, die primär zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz berufen sind.
Hinweise für Kassel: Schwarzarbeit
Bitte beachten Sie, dass für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. wegen
- dem Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung,
- der illegalen Überlassung von Arbeitnehmern,
- Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug und
- Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
der Landkreis Kassel nicht zuständig ist.
Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte unmittelbar an das Hauptzollamt Gießen.
Bitte beachten Sie, dass für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. wegen
- dem Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung,
- der illegalen Überlassung von Arbeitnehmern,
- Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug und
- Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
der Landkreis Kassel nicht zuständig ist.
Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte unmittelbar an das Hauptzollamt Gießen.
Ansprechpartner
Für Immenhausen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Hinweise für Kassel: Schwarzarbeit
Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden. Zum Schutz von Anzeigenerstattern wird jedoch die vertrauliche Behandlung aller Angaben zugesichert.
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Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Schwarzarbeiter, Zollverwaltung, Bußgeld, Schattenwirtschaft, Schwarzarbeiten