• Künzell (Landkreis Fulda, Hessen)
Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr Erteilung

Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

Beschreibung

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.


Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

  1. Werden bei Transporten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32, 34 StVZO zulässigen Grenzmaße überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen: Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
     
  2. Hält das Fahrzeug die zulässigen Grenzmaße ein und ist nur die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
     
  3. Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.


Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.

Ansprechpartner

Gemeinde Künzell - Ordnungs- und Standesamt

Adresse

Hausanschrift

Unterer Ortesweg 23

36093 Künzell

Parkmöglichkeiten

Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Mi zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Landkreis Fulda - Fachdienst 3300 - Verkehrsbehörde

Adresse

Hausanschrift

Kreuzbergstraße 42 b

36043 Fulda

Parkmöglichkeiten

Anzahl der Stellplätze: 100
Gebührenfrei

Haltestellen

  • Haltestelle: Bus
    Linien:
    • Bus: Linie Linie 7 - Haltestelle Kreuzbergstraße

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. bis Fr. von 7.00 – 13.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Sa. von 9.00 - 12.00 Uhr
nur ohne Terminvereinbarung (nur Privatkunden)

Kontakt

Telefon: 0661 6006-1100(Bürgerservice des Landkreises Fulda)

Telefax: 0661 6006-1141

E-Mail: verkehrsbehoerde@landkreis-fulda.de

Internet

Weitere Informationen

Es sind lediglich bestimmte Bereiche mit dem Rollstuhl erreichbar. Bitte informieren Sie sich vorab telefonisch.

Version

Technisch geändert am 03.12.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Die Antragstellung hat über das elektronische, internetbasierte Genehmigungsverfahren VEMAGS zu erfolgen. Dort sind die notwendigen Antragsformulare hinterlegt.

Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag auf Erlaubniserteilung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

  • VEMAGS
    (Verfahrensmanagement Großraum - und Schwertransporte)

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 40 Euro und 1.300,00 Euro. 

Hinweise (Besonderheiten)

Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen gibt es Sonderreglungen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

Bei Großraum- und Schwertransporten zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zwingend erforderlich, dass der Fahrweg mit allen zu beteiligenden Behörden vor Antragstellung abgeklärt wird. Ansonsten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu rechnen.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.10.2016

Version

Technisch erstellt am 14.10.2008

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Mobilkran, Verkehrsregelung, Autokran, Schwerlastverkehr, Großraumtransport, Fahrbahn, Gütertransport, Bürgersteig, Kraftfahrtstraßen, Baustellenfahrzeuge, Verkehrsaufsicht, StVZO, Betonpumpen, Baustellenkran, Autokräne, Wegstreckenfestlegung, Überbreite, Schwerlasttransport, Verkehrsmittel, Straßenbenutzung, Straßenverkehr, Begleitfahrzeug, Großraumtransporte, Straßenverkehrszulassungsordnung, Verkehrssicherheit, Schwertransport, Kraftfahrtstraßenbenutzung, Gehweg, selbstfahrende Arbeitsbühnen, Schwertransporte, Großraumverkehr, Großraumtransporter, Verkehrsangelegenheiten, Ausnahmegenehmigung, LKW, Wegstrecke

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019