Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:
- Werden bei Transporten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32, 34 StVZO zulässigen Grenzmaße überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen: Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
- Hält das Fahrzeug die zulässigen Grenzmaße ein und ist nur die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
- Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 79
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr, Mittwoch 07:00 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Straßenverkehrsbehörde
Verkehrsbehörde
untere Straßenverkehrsbehörde
erforderliche Unterlagen
Die Antragstellung hat über das elektronische, internetbasierte Genehmigungsverfahren VEMAGS zu erfolgen. Dort sind die notwendigen Antragsformulare hinterlegt.
Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag auf Erlaubniserteilung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
- VEMAGS(Verfahrensmanagement Großraum - und Schwertransporte)
Hinweise für Vogelsbergkreis: Spezielle Hinweise für Kreis Vogelsbergkreis
Auf der VEMAGS-Seite finden Sie auch weitere Informationen und Hilfen zur Anwendung!
Wichtig: Zur Stellung eines Antrags ist natürlich zuerst eine Registrierung erforderlich!
Siehe hierzu: https://www.vemags.de/registrierung/
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Übermäßige Straßenbenutzung
- § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung
- § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Ausnahmegenehmigungen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fristen
Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 40 Euro und 1.300,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen gibt es Sonderreglungen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
Bei Großraum- und Schwertransporten zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zwingend erforderlich, dass der Fahrweg mit allen zu beteiligenden Behörden vor Antragstellung abgeklärt wird. Ansonsten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu rechnen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.10.2016
Stichwörter
Verkehrsangelegenheiten, Straßenverkehrszulassungsordnung, Schwertransport, Autokran, Verkehrsregelung, Schwertransporte, Baustellenfahrzeuge, Schwerlasttransport, Schwerlastverkehr, Gütertransport, Gehweg, Kraftfahrtstraßenbenutzung, Begleitfahrzeug, LKW, Kraftfahrtstraßen, Großraumtransporte, Fahrbahn, Bürgersteig, Verkehrssicherheit, Großraumverkehr, Straßenbenutzung, StVZO, Autokräne, Mobilkran, selbstfahrende Arbeitsbühnen, Wegstrecke, Wegstreckenfestlegung, Verkehrsmittel, Überbreite, Baustellenkran, Betonpumpen, Verkehrsaufsicht, Großraumtransport, Großraumtransporter, Straßenverkehr, Ausnahmegenehmigung