Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:
- Werden bei Transporten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32, 34 StVZO zulässigen Grenzmaße überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen: Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
- Hält das Fahrzeug die zulässigen Grenzmaße ein und ist nur die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
- Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.
Hinweise für Walluf: Spezielle Hinweise für Gemeinde Walluf
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.
Ansprechpartner
Rheingau-Taunus-Kreis
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
Anzahl der Stellplätze: 300
Gebührenfrei
Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.
- Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
- Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.
Telefonische Erreichbarkeit:
Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Kreisverwaltung Rheingau-Taunus
Gemeinde Walluf - Fachbereich II - Öffentliche Sicherheit, Recht, Personal u. Soziales
Adresse
Postanschrift
Mühlstraße 40
65396 Walluf
Postanschrift
Mühlstraße 40
65396 Walluf
Postanschrift
Postfach 28
65392 Walluf
Postanschrift
Postfach 28
65392 Walluf
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do., Fr. von 8.30 - 12.00 Uhr
Mo. von 13.30 - 18.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Gräf
erforderliche Unterlagen
Die Antragstellung hat über das elektronische, internetbasierte Genehmigungsverfahren VEMAGS zu erfolgen. Dort sind die notwendigen Antragsformulare hinterlegt.
Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag auf Erlaubniserteilung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
- VEMAGS(Verfahrensmanagement Großraum - und Schwertransporte)
Rechtsgrundlage(n)
- • § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Übermäßige Straßenbenutzung
- • § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung
- • § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Ausnahmegenehmigungen
- • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fristen
Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 40 Euro und 1.300,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen gibt es Sonderreglungen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
Bei Großraum- und Schwertransporten zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zwingend erforderlich, dass der Fahrweg mit allen zu beteiligenden Behörden vor Antragstellung abgeklärt wird. Ansonsten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu rechnen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.10.2016
Stichwörter
Straßenbenutzung, Baustellenkran, Kraftfahrtstraßen, Ausnahmegenehmigung, Verkehrssicherheit, Kraftfahrtstraßenbenutzung, Begleitfahrzeug, Großraumtransporte, Mobilkran, Schwerlastverkehr, Verkehrsaufsicht, Schwertransporte, Straßenverkehr, StVZO, Schwertransport, Schwerlasttransport, Verkehrsangelegenheiten, Wegstrecke, Fahrbahn, Baustellenfahrzeuge, Wegstreckenfestlegung, Betonpumpen, Autokräne, LKW, Großraumtransporter, Autokran, Überbreite, Großraumverkehr, Verkehrsmittel, Verkehrsregelung, Gütertransport, Gehweg, Straßenverkehrszulassungsordnung, selbstfahrende Arbeitsbühnen, Bürgersteig, Großraumtransport