Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr Erteilung

    Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

    Beschreibung

    Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.


    Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

    1. Werden bei Transporten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32, 34 StVZO zulässigen Grenzmaße überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen: Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
       
    2. Hält das Fahrzeug die zulässigen Grenzmaße ein und ist nur die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
       
    3. Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.


    Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Tiergartenstraße 7 a

    Postfach

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Öffnungszeiten

    Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Lindenfels - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 39

    64678 Lindenfels

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplatz am Löwenbrunnen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    • Montag 8:30 - 12:00 Uhr
    • Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
    • Mittwoch geschlossen 
    • Donnerstag 8.30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr 
    • Freitag 8:30 - 12:00 Uhr

    Hinweis:

    Termine außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung. Sprechstunde des Bürgermeisters nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die Antragstellung hat über das elektronische, internetbasierte Genehmigungsverfahren VEMAGS zu erfolgen. Dort sind die notwendigen Antragsformulare hinterlegt.

    Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag auf Erlaubniserteilung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

    • VEMAGS
      (Verfahrensmanagement Großraum - und Schwertransporte)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 40 Euro und 1.300,00 Euro. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen gibt es Sonderreglungen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

    Bei Großraum- und Schwertransporten zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zwingend erforderlich, dass der Fahrweg mit allen zu beteiligenden Behörden vor Antragstellung abgeklärt wird. Ansonsten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu rechnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.10.2016

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Straßenbenutzung, Baustellenkran, Kraftfahrtstraßen, Ausnahmegenehmigung, Verkehrssicherheit, Kraftfahrtstraßenbenutzung, Begleitfahrzeug, Großraumtransporte, Mobilkran, Schwerlastverkehr, Verkehrsaufsicht, Schwertransporte, Straßenverkehr, StVZO, Schwertransport, Schwerlasttransport, Verkehrsangelegenheiten, Wegstrecke, Fahrbahn, Baustellenfahrzeuge, Wegstreckenfestlegung, Betonpumpen, Autokräne, LKW, Großraumtransporter, Autokran, Überbreite, Großraumverkehr, Verkehrsmittel, Verkehrsregelung, Gütertransport, Gehweg, Straßenverkehrszulassungsordnung, selbstfahrende Arbeitsbühnen, Bürgersteig, Großraumtransport

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)