Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
Neuerrichtung eines Betriebs,
Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
Erziehung von Kindern gegen Entgelt
Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Online-Dienst
Gewerbe Anmeldung Abmeldung Ummeldung
Beschreibung
Wir bitten aktuell aus techn. Gründen ausschließlich die Paypal Zahlung durchzuführen.
Online erledigen
Zahlungsweise
- Bezahlsysteme
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Notwendige Unterlagen:
Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, soll insbesondere bei der Anmeldung die Identität anhand des Personalausweises / Reisepasses überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Vollmacht nebst Personalausweis verlangt, ebenso der Ausweis des Bevollmächtigten.
Bei Anmeldung eines Gewerbes von Einwohnern aus nicht EU-Mitgliedsstaaten ist eine gültige Arbeitserlaubnis vorzulegen.
Für die im Handelsregister eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen soll bei der Anmeldung die Vorlage eines Handelsregisterauszuges zur Überprüfung der Gesellschaftsform / des Gesellschafters (Inhabers) gefordert werden. Nur Gewerbetreibende, die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, dürfen eine Firma im Sinne des § 17 HGB führen. Bei Personengesellschaften, z. B. OHG, KG oder GbR hat jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Anzeige zu erstatten. Entsprechende Angaben zur Person sind hierbei unentbehrlich.
Bei juristischen Personen (GmbH, AG) hat z. B. der Geschäftsführer der GmbH die Anzeige zu erstatten. Ebenfalls sind die persönlichen Daten des Geschäftsführers erforderlich. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt ein weiteres Beiblatt.
Bei juristischen Personen kann auf weitere Personalien nicht verzichtet werden, mit Ausnahme der bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen. Hierbei sind die Personalien in der Anzeige festzuhalten. Im Feld 1 des Vordrucks GewA 1 ist hinter der Firma der Zusatz "in Gründung" anzufügen. Bei der Antragsannahme ist der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorzulegen.
Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
Zustimmungserklärung Gesellschafter
Beiblatt Vertretungsberechtigte
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Aufnahme und Bearbeitung von Gewerbeanmeldungen
Voraussetzungen:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss diesen der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt. Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene - erlaubte) auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit.
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. Handel mit Waren aller Art. Denn hieraus ist nicht ersichtlich, ob ein Groß- und / oder Einzelhandel gemeint ist.
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Güternah- und Fernverkehr, Handwerk, Bewacher, Versicherungsvermittler/-berater etc.) betreiben wollen, werden aufgefordert, die Erlaubnis nachzuweisen. Kann die Erlaubnis nicht nachgewiesen werden, so ist dies bei den Feldern 28 - 31 entsprechend zu vermerken.
Blatt 1 der Anzeige ist vom Antragsteller zu unterschreiben.
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Handlungsgrundlage(n)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Siedie Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Für die Gewerbeanzeige.: Gebühr 28,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132: Gebühr 8,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise für Hessen: Gewerbe anmelden
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Für die Gewerbeanzeige.: Gebühr 28,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132: Gebühr 8,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Hinweise für Schauenburg: Gewerbe anmelden
Befreiungen:
Eine Gewerbeanmeldung muss nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 6 GewO handelt, z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Ferner zählen hier wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern (Ingenieure, Architekten, Steuerberater). Zu den Tätigkeiten im Sinne des § 6 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern, Hebammen, Masseuren und Krankenpflegern (der Betrieb von Apotheken ist dagegen anzeigenpflichtig).
Besonderheiten:
Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sind (z. B. Gebrauchtwagenverkauf, Auskunfteien, Detekteien, Ehevermittler, Bewacher, Reisebürounternehmer, Alt- und Metallwarenhändler) ist die Einholung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister und eines Führungszeugnisses unerlässlich.
Prüfung von Erlaubnispflichten:
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Automatenaufsteller, Bewacher, Versicherungsvermittler/-berater, Finanzanlagenvermittler etc.) betreiben wollen, haben zusätzlich eine Erlaubnis zu beantragen.
Für Makler; Baubetreuer u.a. (§ 34 c GewO) ist der Landkreis zuständig.
Für Automatenaufstellungen ist die Erlaubnis beim örtlichen Ordnungsamt zu beantragen. Für das Gaststättengewerbe ist eine Anzeige nach Hessischen Gaststättengesetz erforderlich.
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen.
Dokumente
Eingehend
GewA 1 Gewerbe-Anmeldung
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Vereinsregisterauszug
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Übersetzung Handelsregisterauszug
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Gewerbeanmeldebestätigung
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 19.09.2025
Stichwörter
Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Gewerbeschein, Unternehmensanmeldung, Anmeldung eines Gewerbes, Kleingewerbeanmeldung, Gewerbe, Produktionsstätte, Unternehmensbeginn, Geschäft