Sterbefall als Einrichtung anzeigen
Wenn ein Mensch in Ihrer Einrichtung verstirbt, müssen Sie den Tod der zuständigen Stelle melden.
Beschreibung
Verstirbt ein Mensch in Ihrer Einrichtung, müssen Sie dies dem Standesamt melden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.
Dies betrifft
- Krankenhäuser
- Alten- und Pflegeheime
- Hospiz
- Einrichtungen für psychisch kranke Menschen
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Justizvollzugsanstalten
Die zuständige Stelle trägt den Tod ins Sterberegister ein. In das Register werden unter anderem der Todeszeitpunkt und Ort des Todes, der Ort und Tag der Geburt der verstorbenen Person, der Wohnsitz und der Name der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise des Ehegatten aufgenommen.
Zuständigkeit
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person gestorben ist
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Den Tod eines Menschen müssen Sie spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag melden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 17.03.2026
Stichwörter
Sterberegister, Hospiz, Trauerfall, Sterbeurkunde, Klinik, Seniorenheim, Bestattung, Bestattungsunternehmen, Justizvollzugsanstalt, Krankenhaus, versterben, Todesfall, Tod