Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Entgegennahme
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    Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

    Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung melden.

    Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen Veranstaltungen, die folgende Kriterien erfüllen:

    • Sie sind auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet.
    • Auf der Veranstaltung wird mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten.

    Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Vor allem folgende Personengruppen müssen besonders geschützt werden:

    • während der Prostitutionsveranstaltung tätige Personen und Kundinnen beziehungsweise Kunden
    • Jugendliche
    • Anwohnerschaft
    • Anliegerinnen und Anlieger

    Wenn Sie den Schutz nicht gewährleisten, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen verbieten.

    Um eine Prostitutionsveranstaltung durchzuführen, ist zudem eine grundlegende Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe erforderlich.

    Beachten Sie, dass Sie unter Umständen weitere Erlaubnisse benötigen. Auch können Sie in anderen Bereichen meldepflichtig sein. Dies betrifft vor allem folgende rechtlichen Bereiche:

    • Gaststättenrecht
    • Gewerberecht
    • Baurecht
    • Wasserrecht 
    • Immissionsschutzrecht

    zuständige Stelle

    Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde beziehungsweise in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern an Ihren Landrat als Kreisordnungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
    • gegebenenfalls Kopie Stellvertretungserlaubnis
    • Betriebskonzept
    • Veranstaltungskonzept, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert
    • gegebenenfalls Ausweisdokument der Veranstaltungsleitung: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis inklusive der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland beziehungsweise in einer anderen Kommune erteilt worden ist
    • Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen, unter anderem Grundrisszeichnung
    • Einverständniserklärung des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin, der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen
    • Kopien der Anmelde- beziehungsweise Aliasbescheinigungen der oder des Prostituierten oder der Sexarbeiterin oder des Sexarbeiters, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
    • Kopien der mit der oder den Prostituierten und Sexarbeiterinnen oder Sexarbeitern geschlossenen Vereinbarungen

    Voraussetzungen

    • Sie können eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt. Dies gilt auch für eine mögliche Stellvertretung.
    • Die Prostitutionsveranstaltung wird vor Ort durch die Betreiberin beziehungsweise den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet. 
    • Die Räume, die für die Prostitutionsveranstaltungen genutzt werden, entsprechen den Mindestanforderungen für Produktionsstätten, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Hygiene. Sie stehen außerdem möglichen Versagungsgründen nicht entgegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeigefrist: 4 Wochen

    Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe kann die zuständige Behörde eine Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeiten.

    Kosten

    Höhe richtet sich nach Zeitaufwand gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Abgabe ab 100,00 EUR

    Hinweise für Hessen: Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

    Höhe richtet sich nach Zeitaufwand gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Abgabe ab 100,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Prüfbehörden für die grundlegende Erlaubnis und der Anzeige der Veranstaltung können sich unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 06.10.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2025

    Technisch geändert am 13.10.2025

    Stichwörter

    Horizontales Gewerbe, Sex-Veranstaltung, Sexarbeit, Angebot sexueller Dienstleistungen, Pornoparty, Anzeige Pornodreh, Pornodreh, Sexparty, Sexclub, BDSM-Party

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019