Erstattung der Kosten häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell der Soziales Entschädigung bei Pflegebedürftigkeit beantragen
Geschädigte können infolge einer anerkannten Schädigung mit Gesundheitsschäden eine Erstattung von Kosten häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell erhalten. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wenn Sie Ihre häusliche Pflege durch von Ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen (Arbeitgebermodell), dann können Ihnen hierfür die erforderlichen und angemessenen Kosten erstattet werden. Dies umfasst auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeitsentgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.
Bei der Erstattung ist das Pflegegeld anzurechnen, sofern Sie anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld erhalten haben. Kosten der Beschäftigung von Ehepartnern sowie Eltern werden Ihnen erstattet, wenn dadurch eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist.
Während einer stationären Behandlung werden Ihnen die erforderlichen und angemessenen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet. Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erfolgen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:
erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis über Pflegebedürftigkeit aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen, zum Beispiel:
- Pflegegutachten
- Krankenhausbericht
- Therapiebericht
- Ärztliche Atteste
- Nachweis über die Beschäftigung von besonderen Pflegekräften, zum Beispiel:
- Arbeitsvertrag
Voraussetzungen
- Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
- Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die zu einer Pflegebedürftigkeit geführt haben.
- Sie stellen die häusliche Pflege durch von Ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell bei Pflegebedürftigkeit haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen:
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Fristen
Keine
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) am 26.11.2024
Stichwörter
Heilmittel, psychische Gewalt, Pflegeleistungen, psychotherapeutische Erstversorgung, Gesundheitsschaden, Erwerbstätigkeit, Zivildienstbeschädigte, Terrortaten, Kriegsauswirkungen, Häusliche Pflege, Pflegebedürftigkeit, Arbeitgebermodell, soziales Entschädigungsrecht, Hilfsmittel, Wehrdienstbeschädigte, häusliche Betreuung, gesundheitliche Schäden, Pflege, Gewaltopfer, Traumaambulanz, Unterstützung, Pflege Angehöriger, Gewalttaten, häusliche Pflege, besondere Pflegekräfte, Opfer, Gesundheitsstörung, schnelle Hilfen, medizinische Behandlung, Betroffene von Straftaten, sexualisierte Gewalt, Soziale Entschädigung, Impfgeschädigte