Einmalzahlung der sozialen Entschädigung für Geschädigte bei Gewalttaten im Ausland Bewilligung
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    Einmalzahlung der sozialen Entschädigung für Geschädigte durch Gewalttaten im Ausland beantragen

    Wenn Sie in Deutschland leben und bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gesundheitlich geschädigt wurden, dann können Sie, abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen, eine Einmalzahlung erhalten. Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland leben und während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind und gesundheitliche Schäden erlitten haben, dann können Sie eine Einmalzahlung zwischen EUR 2.719 und EUR 29.907 erhalten. Die Höhe der Einmalzahlung ist abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen (GdS mindestens 30).

    Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr dauert.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
    Das von Ihrem Wohnort abhängige und für örtlich Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    erforderliche Unterlagen

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über das anerkannte schädigende Ereignis bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
    • Nachweis über den Grad der Schädigungsfolgen (zum Beispiel ärztliche Atteste)

    Voraussetzungen

    • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Sie haben sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend im Ausland befunden und haben dort ein anerkanntes schädigendes Ereignis erlitten.
    • Sie haben aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitliche Schäden mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 erlitten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Einmalzahlung für Geschädigte bei Gewalttaten im Ausland haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 26.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2025

    Technisch geändert am 10.01.2025

    Stichwörter

    psychotherapeutische Erstversorgung, Wehrdienstbeschädigte, Witwenunterstützung, soziales Entschädigungsrecht, Opfer, Erwerbstätigkeit, medizinische Behandlung, Betroffene von Straftaten, Angehörige, Gesundheitsstörung, schnelle Hilfen, Einmalzahlung, Grad der Schädigungsfolgen, sexualisierte Gewalt, Traumaambulanz, Kriegsauswirkungen, Hilfsmittel, Gewaltopfer, psychische Gewalt, Heilmittel, GdS, gesundheitliche Schäden, Entschädigung, Gewalttaten, Pflege Angehöriger, Gesundheitsschaden, Terrortaten, Pflegeleistungen, Gewalttat im Ausland, Ausland, vorübergehender Aufenthalt, Hinterbliebene, Zivildienstbeschädigte, Unterstützung, Impfgeschädigte, Geschädigte, Soziale Entschädigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019