Aufhebung der Sperrzeit für Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beantragen
Für Gaststätten und Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.
Beschreibung
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in Hessen eine Sperrzeit. Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.
Grundsätzlich gelten in Hessen folgende Regelungen:
- Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen, z.B. das Aufstellen von Warenspielgeräten, stattfinden, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
Ausnahmen hiervon sind möglich:
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können Sie die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene oder für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe auf Antrag befristet oder widerruflich aufheben lassen. Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.
- Hinweis: Für Spielhallen gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen der Rechtsgrundlage.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Städte und Gemeinden, für das Spielhallenwesen der Magistrat oder Gemeindevorstand.
Ansprechpartner
Für Kalbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen, ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
- Formular Ausnahme von der Sperrzeit(Einheitlicher Ansprechpartner)
Voraussetzungen
Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen. Eine Aufhebung der Sperrzeit müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem "öffentlichen Bedürfnis" an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich darzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Aufhebung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein "öffentliches Bedürfnis" oder besondere örtliche Verhältnisse zur Aufhebung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen.
- Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Fristen
Es ist ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitaufhebung zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer ist in jeder Kommune unterschiedlich. Spätestens nach 3 Monaten muss über die Aufhebung entschieden sein, ansonsten gilt sie als erteilt.)
Kosten
Ausnahmen nach § 3 SperrV sind gebührenfrei.: Verwaltungsgebühr ab 0.00 EUR bis 1800.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 25.09.2024
Stichwörter
Gaststätten, Restaurant, Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen, Theatervorführungen, Schaustellungen, Kneipen, Außengastronomie, Speisewirtschaften, Lärmschutz, Schankwirtschaften, Gastronomie, Fastnacht, Musikaufführungen