Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung

    Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen

    Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

    Beschreibung

    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung. 

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. 
    Ausnahmegenehmigungen können befristet und örtlich begrenzt erteilt werden.

    In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen einzelfallbezogen bearbeitet. Das bedeutet, dass jede Genehmigung nur für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer fest eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) gültig ist.

    Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 
     

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien, wenn nicht die Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Colemanstraße 5

    35394 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: 0641 303-2389

    E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Angabe der Halterdaten 
    • BeiNeubeantragungein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes                
    • ZurVerlängerungeiner bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden 
    • ZurErgänzung oder Änderungeiner bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich) 
    • ZurUmschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen 
    • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination 
    • Ggf. alte Ausnahmegenehmigung 
    • Ggf. Versicherungsbescheinigung 
    • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird 

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Die Behördenentscheidung gibt Auskunft über den möglichen Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    • Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. 
    • Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
    • Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen. 
    • Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. 
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist von Vollständigkeit des Antrages mit den beigefügten notwendigen Unterlagen und vom Bearbeitungsumfang abhängig.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr festgelegt. Liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.: Gebühr ab 10.20 EUR bis 511.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 10.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024

    Stichwörter

    Fahrzeugkombinationen, Einzelbetriebserlaubnis, Sattelkraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO, Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de