Übernahme der Schulgebühren für Auszubildende in Gesundheitsberufen beantragen
Beschreibung
Auf Grundlage der Schulgeld-Verordnung übernimmt das Land Hessen auf Antrag des Trägers die Schulgebühren in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben werden, für die bundesgesetzlich geregelte Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Somit kommt derzeit in Hessen eine Schulgeld-Übernahme für folgende Berufe in Betracht:
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- PTA
- Podologinnen und Podologen
- Masseurinnen und Masseure
- Logopädinnen und Logopäden
In der Verordnung sind daneben auch die Berufe "Diätassistentinnen und Diätassistenten", "MTA", "Orthoptistinnen und Orthoptisten" und die "OTA/ATAs" genannt. Die Ausbildungsstätten für diese Berufe werden in Hessen jedoch in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben (und finanziert), sodass die Übernahme des Schulgeldes hier nicht erfolgt. Die Schulgeld-Verordnung ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Die Schulgebühren werden für alle Auszubildenden übernommen, die sich zum 01.08.2020 in Ausbildung befinden (besetzte Ausbildungsplätze) - rückwirkend ab diesem Zeitpunkt - und die ab bzw. nach dem 01.08.2020 mit der Ausbildung beginnen.
zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Postfach 120142
64238 Darmstadt
(Zentrale Postanschrift)
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schülerliste in Excel-Format
- Schülerverträge
- Nachweise unterjähriger Änderungen (Kündigungen, Ausbildungsverlängerungen etc.)
- Aktuelle Schülerliste nach Abschluss eines Schuljahres
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Schulgeldanträge ausschließlich online
Voraussetzungen
- Sie müssen eine staatlich anerkannte oder staatliche Ausbildungsstätte sein, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben wird.
- Die Übernahme der Schulgebühren erfolgt auf Antrag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte.
- Der Antrag ist pro Klasse jeweils für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen und muss spätestens 3 Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Verfahrensablauf
Die Übernahme der Schulgebühren stellen Sie online.
Der Antrag ist je Ausbildungsgang für jedes Ausbildungsjahr zu stellen und soll spätestens drei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres eingegangen sein. Im Antrag sind die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze anzugeben sowie die Höhe der Schulgebühren, die von einem Auszubildenden zum 01.08.2019 im ersten Ausbildungsjahr in der jeweiligen Ausbildungsstätte erhoben wurde. Der Antrag dient der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme für das jeweilige Ausbildungsjahr (siehe Schulgeld-VO). Der Träger der Ausbildungsstätte erhält einen Bescheid mit der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der Gebührenübernahme. Pro Antrag ist eine Schülerliste im Excel-Format beizufügen. Die Vorlage dieser Excel-Schülerliste steht auf der Seite des Online-Antrags als Download zur Verfügung. Sie wird durch die Anzahl begrenzt, die mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsstätte als Höchstgrenze festgelegt ist. Zudem ist ein Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1:20 einzuhalten. Für die jeweils neu beginnenden Ausbildungsjahrgänge sind dem Antrag die abgeschlossenen Ausbildungsverträge in Kopie beizufügen.
Alle unterjährigen Änderungen (zum Beispiel Kündigungen, Kurswechsel, Ausbildungsverlängerungen), die sich auf die Übernahme der Schulgebühren auswirken, sind innerhalb eines Monats nach Eintritt mitzuteilen (siehe Schulgeld-VO).
Beachten Sie unbedingt die Frist von einem Monat nach Ende eines jeweiligen Ausbildungsjahres zur Vorlage der aktuellen Anzahl der Ausbildungsplätze gemäß Schulgeld-VO. Entsprechend dieser Vorschrift ist für jeden Jahrgang eine aktuelle Schülerliste per E-Mail vorzulegen, damit der endgültige Gesamtbetrag festgesetzt werden kann. Damit erfolgt die Abrechnung der jeweiligen Klasse für das jeweilige Ausbildungsjahr und damit der Bescheid der endgültigen Festsetzung der Gesamthöhe.
- Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung) vom 15. Juli 2020
- § 3 Antrags- und Abrechnungsverfahren der Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung) vom 15. Juli 2020
- § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung) vom 15. Juli 2020
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (Die Frist von einem Monat nach Ende eines jeweiligen Ausbildungsjahres zur Vorlage der aktuellen Anzahl der Ausbildungsplätze gemäß § 3 Abs. 4 Schulgeld-VO ist unbedingt zu beachten.)
Bearbeitungsdauer
2 bis 8 Wochen (Die gesetzliche Bearbeitungsfrist liegt bei 3 Monaten.)
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 27.05.2024
Stichwörter
Gesundheitsfachberufe, Schulgeldfreiheit, Schulgeld