• Bad Homburg v. d. Höhe (Landkreis Hochtaunuskreis, Hessen)

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte für Nichtschädigungsfolgen beantragen

Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können.

Beschreibung

Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten Sie ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Wenn Sie einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 oder höher (der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachter bemessen) infolge eines schädigenden Ereignisses haben, dann können Sie für Nichtschädigungsfolgen (gesundheitliche Bedarfe, die nicht durch das schädigende Ereignis bedingt sind) Leistungen erhalten.

Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:

Ansprechpartner

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt

Adresse

Hausanschrift

Walter-Möller-Platz 1

60439 Frankfurt am Main

(im Nordwestzentrum)

Öffnungszeiten

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 13.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und einen Nachweis, dass
    • die Krankenversicherung bzgl. der Nichtschädigungsfolgen nicht leistet,
    • bzw. kein Versicherungsschutz besteht oder
    • der Versicherungsschutz aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr gezahlt werden kann.

Voraussetzungen

  • Sie als Geschädigte Person haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und höher bereits anerkannt sind.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie als Geschädigte einen Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Nichtschädigungsfolgen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben getätigt wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Kosten

Der Antrag ist kostenlos.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) am 27.11.2024

Version

Technisch erstellt am 24.05.2024

Technisch geändert am 15.01.2025

Stichwörter

Krankenbehandlun, Versorgungsämter, psychotherapeutische Erstversorgung, Erwerbsunfähigkeit, Schwerbeschädigte, Unterstützung, psychische Gewalt, Hilfsmittel, Betroffene von Straftaten, Nichtschädigungsfolgen, Gewaltopfer, Gewalttaten, Heilmittel, gesundheitliche Schäden, Teilhabeleistungen, sexualisierte Gewalt, soziales Entschädigungsrecht, GdS, medizinische Behandlung, Opfer, GdS 50, Pflegeleistungen, Fallmanagement, Soziale Entschädigung, Gesundheitsschaden, fehlende Krankenversicherung, Fürsorgestellen, Gesundheitsstörung, Terrortaten, Grad der Schädigungsfolge

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019