• Elz (Landkreis Limburg-Weilburg, Hessen)

Hilfsmittel für Geschädigte infolge anerkannter Schädigungsfolgen im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen

Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt sind und die Schädigungsfolgen anerkannt wurden, können Sie Hilfsmittel erhalten, wie zum Beispiel Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Sie können für anerkannte Schädigungsfolgen Hilfsmittel erhalten. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Gebrauchsgegenstände, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (zum Beispiel Rollatoren). Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:

Ansprechpartner

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden

Adresse

Postanschrift

Postfach 5747

65047 Wiesbaden

Hausanschrift

Mainzer Straße 35

65185 Wiesbaden

((Zugang über Lessingstraße))

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kontakt

Internet

Weitere Informationen

Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.

Version

Technisch geändert am 04.03.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Notwendigkeit des Hilfsmittels, zum Beispiel:
    • Krankenhausbericht
    • Therapiebericht
    • Ärztliche Atteste

Voraussetzungen

  • Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
  • In Bezug auf diese anerkannten Schädigungsfolgen benötigen Sie aktuell ein Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Schuhe, Rollstuhl, Hörgeräte, oder Pflegeverbrauchsmittel). 

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Hilfsmittel für Geschädigte infolge anerkannter Schädigungsfolgen haben. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Kosten

Der Antrag ist kostenlos.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) am 27.11.2024

Version

Technisch erstellt am 24.05.2024

Technisch geändert am 15.01.2025

Stichwörter

Hilfsmittel, Gewalttaten, anerkannte Schädigungsfolgen, Terrortaten, Unterstützung, orthopädische Schuhe, sexualisierte Gewalt, Gewaltopfer, orthopädische Hilfsmittel, psychische Gewalt, soziales Entschädigungsrecht, Erwerbsunfähigkeit, Opfer, Pflegeverbrauchsmittel, Gesundheitsstörung, Fallmanagement, gesundheitliche Schäden, Hörgeräte, Fürsorgestellen, Versorgungsämter, medizinische Behandlung, Rollstuhl, Teilhabeleistungen, Soziale Entschädigung, Prothesen, Gesundheitsschaden, Heilmittel, psychotherapeutische Erstversorgung, Krankenbehandlung, Betroffene von Straftaten, Pflegeleistungen, Körperersatzstücke

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019