• Melsungen (Landkreis Schwalm-Eder-Kreis, Hessen)
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.

Beschreibung

Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

erforderliche Unterlagen

Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Rechtsgrundlage(n)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

Rechtsbehelf

Keine

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

  • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
  • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Fristen

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

  • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Bearbeitungsdauer

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022

Version

Technisch erstellt am 23.05.2024

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Explosionsgefährliche Stoffe, Pyrotechnik, Kleinfeuerwerk, Kanonenschläge, Böller, Kleinstfeuerwerk, Raketen, Feuerwerksbatterien, Feuerwerk, Feuerwerkskörper, SprengG, Sprengstoff, Sprenggesetz, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Feuerwerksraketen, Großfeuerwerk, Knaller

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019