• Rödermark (Landkreis Offenbach, Hessen)
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder eine Feuerungsanlage betreiben, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen, auswerten und über die Ergebnisse einen Jahresmessbericht anfertigen und der zuständigen Behörde vorlegen.

Beschreibung

In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.

Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.

Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.

Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:

  • die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
  • den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
  • die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere  
    • Abgastemperatur,
    • Abgasvolumenstrom,
    • Feuchtegehalt und
    • Druck.

In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

Diese finden Sie unter:

Hinweise für Hessen: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

Diese finden Sie unter:

zuständige Stelle

Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

Ansprechpartner

Für Rödermark (Landkreis Offenbach, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:

  • Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
  • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

Fristen

  • Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Kosten

In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

Gebühr kostenfrei

Hinweise für Hessen: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
  • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 12.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024

    Technisch geändert am 12.03.2025

    Stichwörter

    Quecksilber, Emission, Jahresbericht, Emissionsmessbericht, Emissionsbericht, TA Luft, Emissionsmessung, BImSchG, genehmigungsbedürftige Anlage, Luftschadstoffe, 17 BImSchV, Immissionsschutz, Müllverbrennungsanlage, Schadstoffmessung, Pyrolyse, LAI-Mustermessbericht, Messstelle, Abfallmitverbrennungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, VDI 4220, ReSyMeSa

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019