Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

    Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

    Als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.

    Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Für Hohenstein (Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie  bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

    Weitere Informationen

    Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

    • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
    • die Kalibrierung durchführen,
    • die Funktionsfähigkeit prüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 18.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024

    Technisch geändert am 13.03.2025

    Stichwörter

    Jahresbericht, LAI-Mustermessbericht, Ableitbedingungen, Abgasverlust, VDI 4220, ReSyMeSa, Luftschadstoffe, Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage, Immissionsschutz, Mischfeuerungen, Feuerungswärmeleistung, Gasturbinenanlage, Messstelle, Schadstoffmessung, 44 BImSchV, Emissionsbericht, TA Luft, Emission, Verbrennungsmotoranlagen, Emissionsmessbericht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019