Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen
Als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.
Beschreibung
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Ansprechpartner
Für Hohenstein (Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Weitere Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) am 18.08.2023
Stichwörter
Jahresbericht, LAI-Mustermessbericht, Ableitbedingungen, Abgasverlust, VDI 4220, ReSyMeSa, Luftschadstoffe, Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage, Immissionsschutz, Mischfeuerungen, Feuerungswärmeleistung, Gasturbinenanlage, Messstelle, Schadstoffmessung, 44 BImSchV, Emissionsbericht, TA Luft, Emission, Verbrennungsmotoranlagen, Emissionsmessbericht