Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

    Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

    Wenn Sie eine biologische Abfallbehandlungsanlage betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

    Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Für Hohenstein (Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die Messungen aus.
    • Sie erstellen einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
    • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
    • die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

    Weitere Informationen

    Sie können auf der nachfolgenden Internetseite online nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

    • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
    • die Kalibrierung durchführen,
    • einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 13.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024

    Technisch geändert am 13.03.2025

    Stichwörter

    Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage, Jahresbericht, LAI-Mustermessbericht, Abluftbehandlungsanlage, Biofilter, Massekonzentrationen, Gesamtstaub, ReSyMeSa, Biogasanlage, TA Luft, Emission, Schadstoffmessung, Emissionsbericht, Emissionsmessbericht, Messstelle, Abfallbehandlungsanlagen, Olfaktometrische Analyse, 30 BImSchV, Geruchsstoffe, VDI 4220, Immission, Immissionsschutz, Emissionsmessung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019