Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

    Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

    Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Nur wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung auch durch einen Schornsteinfeger vornehmen lassen.

    Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen unverzüglich an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden. Wenn die Messungen durch einen Schornsteinfeger durchgeführt werden, bekommen Sie von diesem eine entsprechende Bescheinigung, die Sie unverzüglich bei der Behörde vorlegen müssen.

    In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

    Diese finden Sie unter:

    Hinweise für Hessen: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

    In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

    Diese finden Sie unter:

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 33.2 - Immissionsschutz und Energiewirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubertusweg 19

    36251 Bad Hersfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

    • Messplanung
    • Messergebnis
    • verwendete Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

    Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben und die Messung von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurde:

    • Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
    • Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
    • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
    • Nach Abschluss der Messungen erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
    • Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, den Ergebnissen der Messungen, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
    • Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

    Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt durchführen lassen wollen:

    • Sie können die Messungen anstelle eines Messinstituts oder eines Sachverständigen auch durch einen Schornsteinfeger durchführen lassen.
    • Die restlichen Schritte entsprechen dem oben beschriebenen Verfahren.

    In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. 

    Diese finden Sie unter:

    Hinweise für Hessen: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

    In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. 

    Diese finden Sie unter:

    Fristen

    Die Messungen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen lassen.

    Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Hessen: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
    • Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 12.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024

    Technisch geändert am 12.03.2025

    Stichwörter

    Verbrennungsmotoranlagen, Emission, 44 BImSchV, Feuerungswärmeleistung, ReSyMeSa, Gasturbinenanlage, Mischfeuerungen, Abgasverlust, Schadstoffmessung, Immissionsschutz, TA Luft, Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage, Emissionsbericht, Emissionsmessbericht, Diskontinuierliche Messung, VDI 4220, Messstelle, Luftschadstoffe, Ableitbedingungen, LAI-Mustermessbericht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019