Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
    99063056261003

    Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

    Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Nur wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung auch durch einen Schornsteinfeger vornehmen lassen.

    Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen unverzüglich an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden. Wenn die Messungen durch einen Schornsteinfeger durchgeführt werden, bekommen Sie von diesem eine entsprechende Bescheinigung, die Sie unverzüglich bei der Behörde vorlegen müssen.

    In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

    Diese finden Sie unter:

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
    • Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
    • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
    • Nach Abschluss der Messungen erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
    • Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, den Ergebnissen der Messungen, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
    • Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

    Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt durchführen lassen wollen:

    • Sie können die Messungen anstelle eines Messinstituts oder eines Sachverständigen auch durch einen Schornsteinfeger durchführen lassen.
    • Die restlichen Schritte entsprechen dem oben beschriebenen Verfahren.

    In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. 

    Diese finden Sie unter:

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
    • Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 11.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024
    Technisch geändert am 12.03.2025

    Stichwörter

    Emission, Luftschadstoffe, Emissionsmessbericht, Verbrennungsmotoranlagen, Messstelle, ReSyMeSa, Schadstoffmessung, LAI-Mustermessbericht, Emissionsbericht, Diskontinuierliche Messung, TA Luft, VDI 4220, 44 BImSchV, Ableitbedingungen, Mischfeuerungen, Feuerungswärmeleistung, Gasturbinenanlage, Abgasverlust, Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage, Immissionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019