Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.
Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.
zuständige Stelle
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat.
Zuständigkeit
Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Stadt Wanfried - Fachbereich 3 - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Marktstr. 18
Postfach
37281 Wanfried
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
- Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen
Voraussetzungen
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:
- Widerspruch
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.
Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum am 11.06.2024
Stichwörter
Jahresfrist verlängern, Verlängerung der Frist, Verlängerung der Erlöschensfrist, Schaustellung von Personen, Striptease, Erlöschen der Erlaubnis, Erlöschensfrist, Tabledance, Veranstaltung