Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

    Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.

    Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

    Zuständigkeit

    Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Magistrat der Stadt Stadtallendorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 2

    35260 Stadtallendorf

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
    • Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen

    Voraussetzungen

    • Vorliegen eines wichtigen Grundes
    • Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:

    • Widerspruch
    • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

    Fristen

    Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.

    Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum am 11.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 28.06.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Jahresfrist verlängern, Verlängerung der Frist, Verlängerung der Erlöschensfrist, Schaustellung von Personen, Striptease, Erlöschen der Erlaubnis, Erlöschensfrist, Tabledance, Veranstaltung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)