Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

    Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.

    Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

    Zuständigkeit

    Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Für Linden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
    • Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
    • Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
    • Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handelsregisterauszug
    • eventuell Baugenehmigung
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
    • Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.

    Formulare

    Sie müssen Ihren Antrag bei dem Ordnungsamt/Gewerbeamt Ihrer örtlich zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich einreichen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung nach entsprechenden Antragsformularen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
    • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Fristen

    Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).

    Die Frist kann seitens der zuständigen Behörde einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist je Behörde unterschiedlich und abhängig davon, ob Sie bei Beantragung alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorlegen können.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    In Hessen berechnet sich die Gebühr in der Regel nach Zeitaufwand.

    Weitere Informationen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum am 11.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024 (von: Nickl, Anne)

    Technisch geändert am 09.07.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Tabledance, Befristete Erlaubnis verlängern, Schaustellung Verlängerung, Striptease, Veranstaltung, Verlängerung Erlaubnis, Befristung Erlaubnis verlängern, Schaustellung von Personen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)