Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis
    99026007005000

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

    Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Beschreibung

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht. 

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt. 

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn 

    • Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen, 
    • es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt 
    • Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder. 
    • Es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das nach Ablauf von 7 Jahren abgemeldet  wurde und eine neue Zulassung erhalten soll. 

    Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. 

    Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag 

    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle.
    • für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes. 

    Einen Antrag auf eine Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge können Sie stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen 

    • M, also beispielsweise PKW, Wohnmobile, 
    • N, unter anderem LKW oder Sattelzugmaschinen und 
    • O, also Anhänger 

    handelt, für das Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt.

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug – beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen - ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

    Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn 

    • Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
      • die Fahrzeugart geändert wird,
      • durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
        • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
    • für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.  
    • Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.

    Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Daraufhin wird die Zulassungsbehörde das Kennzeichen entstempeln.

    Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.
     

    zuständige Stelle

    Untere Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) 

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Dieburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

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    Besucheranschrift

    Frankfurter Str. 115

    64807 Dieburg

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    Öffnungszeiten

    Montag 12.00 bis 16.00 Uhr

    Dienstag und Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 12.45 bis 16.45 Uhr

    Mittwoch 8.00 bis12.00 Uhr

    Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 12.45 bis 14.00 Uhr

    Samstag 8.15 bis 12.45 Uhr (nur eingeschränkter Service)

    Telefonische Sprechzeiten unter 06151 881-2482: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06151 881-2482

    E-Mail: kfz-zulassung@ladadi.de

    Internet

    Formulare

    Einverständniserklärung Vereinigungen

    Weitere Informationen

    Online-Terminvergabe

    Die Terminbuchung für alle Außenstellen erfolgt zentral. Hierbei können Sie unter Terminangeboten an den unterschiedlichen Standorten auswählen: https://tevis.ekom21.de/dar/select2?md=5

    Zahlungsoptionen: nur bargeldlose Zahlung möglich

    In den Zulassungsstellen ist keine Bargeldzahlung möglich. Es stehen EC Kartenzahlung sowie Debit-/Kreditkarte, Google und Apple Pay Zahlung zur Verfügung.

    Anfragen/Rückfragen 

    Fachliche oder organisatorische Anfragen können jederzeit direkt, im Rahmen der Vorsprache, an die Mitarbeitenden vor Ort oder gerne auch per Email an kfz-zulassung@ladadi.de gerichtet werden. Das E-Mail Postfach wird zentral während der allgemeinen Behördenzeiten verlässlich und zeitnah bearbeitet und sichert bei Klärungsbedarf, in fachlichen und organisatorischen Fragen, in Sonderfällen oder bei Termingesuchen eine schnellstmögliche und verbindliche Hilfestellung und Dienstleistung. Über die 06151 8812482 ist ausschließlich die Kfz-Zulassung erreichbar.

    Stichwörter

    Fahrzeugzulassung, KFZ Zulassungssstelle, KFZ Zulassungsstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsstelle, Zulassungsbehörde, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2026

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Groß-Umstadt

    Beschreibung

    Über die 06151 8812482 ist ausschließlich die Kfz-Zulassung erreichbar

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    Montag und Mittwoch: 8 bis 12 Uhr und 12:45 bis 14 Uhr
    Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17:00 Uhr
    Freitag: 7 bis 12 Uhr

    Telefonische Sprechzeiten unter 06151 881-2482: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr



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    Zahlungsoptionen: nur bargeldlose Zahlung möglich

    In den Zulassungsstellen ist keine Bargeldzahlung möglich. Es stehen EC Kartenzahlung sowie Debit-/Kreditkarte, Google und Apple Pay Zahlung zur Verfügung.

    Anfragen/Rückfragen 

    Fachliche oder organisatorische Anfragen können jederzeit direkt, im Rahmen der Vorsprache, an die Mitarbeitenden vor Ort oder gerne auch per Email an kfz-zulassung@ladadi.de gerichtet werden. Das E-Mail Postfach wird zentral während der allgemeinen Behördenzeiten verlässlich und zeitnah bearbeitet und sichert bei Klärungsbedarf, in fachlichen und organisatorischen Fragen, in Sonderfällen oder bei Termingesuchen eine schnellstmögliche und verbindliche Hilfestellung und Dienstleistung. Über die 06151 8812482 ist ausschließlich die Kfz-Zulassung erreichbar.

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    Technisch geändert am 29.01.2026

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    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Ober-Ramstadt

    Beschreibung

    Über die 06151 8812482 ist ausschließlich die Kfz-Zulassung erreichbar

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    Darmstädter Str. 66-68

    64368 Ober-Ramstadt

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    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 7.30 bis 12 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch: 7.30 bis 12 Uhr und 13.00 bis 17 Uhr
    Freitag: 7.30 bis 12.30 Uhr

    Telefonische Sprechzeiten unter 06151 881-2482: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

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    Einverständniserklärung Vereinigungen

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    Online-Terminvergabe

    Die Terminbuchung für alle Außenstellen erfolgt zentral. Hierbei können Sie unter Terminangeboten an den unterschiedlichen Standorten auswählen: https://tevis.ekom21.de/dar/select2?md=5

    Zahlungsoptionen: nur bargeldlose Zahlung möglich

    In den Zulassungsstellen ist keine Bargeldzahlung möglich. Es stehen EC Kartenzahlung sowie Debit-/Kreditkarte, Google und Apple Pay Zahlung zur Verfügung.

    Anfragen/Rückfragen 

    Fachliche oder organisatorische Anfragen können jederzeit direkt, im Rahmen der Vorsprache, an die Mitarbeitenden vor Ort oder gerne auch per Email an kfz-zulassung@ladadi.de gerichtet werden. Das E-Mail Postfach wird zentral während der allgemeinen Behördenzeiten verlässlich und zeitnah bearbeitet und sichert bei Klärungsbedarf, in fachlichen und organisatorischen Fragen, in Sonderfällen oder bei Termingesuchen eine schnellstmögliche und verbindliche Hilfestellung und Dienstleistung. Über die 06151 8812482 ist ausschließlich die Kfz-Zulassung erreichbar.

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    Technisch geändert am 29.01.2026

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Zulassungsstelle Weiterstadt

    Beschreibung

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    Jägertorstraße 207

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    Besucheranschrift

    (Loop 5, Parkdeck E, Zugang Mitte)

    Gutenbergstraße 5

    64331 Weiterstadt

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    Öffnungszeiten

    Montag und Mittwoch 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.30 Uhr
    Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr

    Telefonische Sprechzeiten unter 06151 881-2482: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

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    In den Zulassungsstellen ist keine Bargeldzahlung möglich. Es stehen EC Kartenzahlung sowie Debit-/Kreditkarte, Google und Apple Pay Zahlung zur Verfügung.

    Anfragen/Rückfragen 

    Fachliche oder organisatorische Anfragen können jederzeit direkt, im Rahmen der Vorsprache, an die Mitarbeitenden vor Ort oder gerne auch per Email an kfz-zulassung@ladadi.de gerichtet werden. Das E-Mail Postfach wird zentral während der allgemeinen Behördenzeiten verlässlich und zeitnah bearbeitet und sichert bei Klärungsbedarf, in fachlichen und organisatorischen Fragen, in Sonderfällen oder bei Termingesuchen eine schnellstmögliche und verbindliche Hilfestellung und Dienstleistung. Über die 06151 8812482 ist ausschließlich die Kfz-Zulassung erreichbar.

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erteilung einer Einzelgenehmigung

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung oder Fahrzeugschein, auch aus dem Ausland
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
       

    Hinweise für Darmstadt-Dieburg: Spezielle Hinweise für Kreis Darmstadt-Dieburg

    • Formular Vollmacht
    • Einverständniserklärung für Vereinigungen

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für

    • Ein selbst konstruiertes Fahrzeug 
    • Ein Fahrzeug, das von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird 
    • Ein Fahrzeug, das keine EG-Typgenehmigung hat
    • Ein Fahrzeug, dass vor mehr als 7 Jahren abgemeldet wurde

    Als die oder der Antragstellende sind Sie über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder wurden von der verfügungsberechtigten Person beauftragt.
     

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Diese erstellt beziehungsweise ändert dann die Zulassungsbescheinigung, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
       
    • In Hessen sind die Anträge im Regelfall bei der Bündelungsbehörde Fulda oder Marburg-Biedenkopf einzureichen.  Bei einem Wohnort in Frankfurt, im Hochtaunuskreis oder im Lahn-Dill-Kreis, ist der Antrag bei der örtlichen Zulassungsbehörde zu stellen.
    • In Hessen ist die Bescheinigung über die Erteilung der Betriebserlaubnis beim Antrag auf Zulassung bei der örtlichen Zulassungsbehörde vorzulegen.

    Hinweise für Hessen: Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

    • In Hessen sind die Anträge im Regelfall bei der Bündelungsbehörde Fulda oder Marburg-Biedenkopf einzureichen.  Bei einem Wohnort in Frankfurt, im Hochtaunuskreis oder im Lahn-Dill-Kreis, ist der Antrag bei der örtlichen Zulassungsbehörde zu stellen.
    • In Hessen ist die Bescheinigung über die Erteilung der Betriebserlaubnis beim Antrag auf Zulassung bei der örtlichen Zulassungsbehörde vorzulegen.

    Kosten

    Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten für benötigte Gutachten auf Sie zukommen.: Gebühr 39,50 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug können Sie durch die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein nachweisen. Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der 

    • betreffenden Betriebserlaubnis, 
    • Bauartgenehmigung, 
    • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung 

    mitführen. 
    Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage 

    • einer Erlaubnis, 
    • einer Genehmigung oder 
    • eines Teilegutachtens, 

    müssen Sie hierüber einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Sie müssen den Nachweis nicht mehr mitführen, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen Sie das Fahrzeug nur fahren, wenn Sie dadurch unmittelbar eine neue Betriebserlaubnis erwerben. Am Fahrzeug müssen Sie die bisherigen Kennzeichen oder roten Kennzeichen führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen Sie nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk, zurückführen.
     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 29.09.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024

    Technisch geändert am 30.09.2025

    Stichwörter

    EBE, Kleinserienproduktion, Allgemeine Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugschein, Einzelgenehmigung, Zulassungsbescheinigung, Betrieb von Einzelfahrzeugen, Betriebserlaubnis, EG-Typgenehmigung, Einzelfahrzeuge, Einzelbetriebserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019