Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen. In einer stationären Betriebsstätte oder bei niedrigen oder mittleren Risko in einer wechselnden Arbeitsstätte ist eine unternehmensbezogene Anzeige möglich.
Beschreibung
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.
Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:
- Abbrucharbeiten
- Sanierungsarbeiten
- Instandhaltungsarbeiten, außer bei:
- festen Überdeckungen, Überbauungen oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement
- Forschungs-, Analyse- und Prüfarbeiten
Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Lediglich Unternehmen sind anzeigepflichtig.
Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
- Unternehmensbezogene Anzeigen können Sie für stationäre oder wechselnde Arbeitsstätten feinreichen. Ihre Tätigkeiten müssen dabei im Bereich eines niedrigen oder mittleren Risikos liegen.
- Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.
Die unternehmensbezogene Anzeige reichen Sie bei der zuständigen Behörde ein.
Zudem müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.
In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:
- niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
- mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
- hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter
In folgenden Fällen müssen Sie eine ergänzende Anzeige zu Ort und Zeit einreichen:
- Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
- In bestimmten Fällen: Sie führen anerkannte emissionsarme Verfahren aus.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:
- ausgefüllte Anzeige nach Muster in Anlage 1.1 der TRGS 519
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519
- Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519
- Sachkundenachweis der aufsichtsführenden Person nach Anlage 3 beziehungsweise 4 TRGS 519
- gegebenenfalls: Anlage von Ort und Zeit nach Anlage 1.2.
Hinweise für Hessen: Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
- Gefährliche Arbeitsstoffe - Asbest(Regierungspräsidium Kassel)
Formulare
Hinweise für Hessen: Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
- Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen und mittleren Risikos(Regierungspräsidium Darmstadt)
- Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen und mittleren Risikos(Regierungspräsidium Gießen)
- Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen und mittleren Risikos(Regierungspräsidium Kassel)
Voraussetzungen
- Bei den Arbeiten ist mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig.
- Alle beteiligten Beschäftigten verfügen über Grundkenntnisse zu Asbest; diese können sie in einem Fortbildungskurs erlangen.
- Sie gewährleisten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 11a Absatz 4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Anhang I Nummer 3.5 Absatz 3 Satz 2 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519
Verfahrensablauf
Hinweise für Hessen: Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos sind unternehmensbezogen an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
Fristen
Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unternehmensbezogen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.
Geltungsdauer: 6 Jahre (Spätestens nach 6 Jahren müssen Sie eine unternehmensbezogene Anzeige erneuern.)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hessen: Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
Bei wechselnden Arbeitsstätten sind Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit auf Grundlage der ergänzenden Anzeige bei der an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
Im Bereich hohen Risikos ist eine objektbezogene Anzeige an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde zu stellen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 30.01.2026
Stichwörter
niedriges Risiko, Gefahrstoffverordnung, Lüftungsklappen, Nachtspeicherofen, Emissionsarme Arbeitsverfahren, Asbesthaltige Materialien, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hohes Risiko, funktionale Instandhaltung, mittleres Risiko, Abriss