Anerkennung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen
Wollen Sie bautechnische Nachweise für Standsicherheit bescheingen und prüfen? Dann benötigen Sie dazu eine Berechtigung.
Beschreibung
Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen.
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Bau- und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Wilhelminenstraße 1–3
64283 Darmstadt
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
- Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
- Haltestelle: Mathildenplatz
Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6151 12-8925
Kontaktperson
Frau Viktoria Berg
E-Mail: viktoria.berg@rpda.hessen.de
Internet
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen (§ 4 HPPVO)
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO)
Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
- das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
- über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
- durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
- die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (mit einem eingegliederten Überdenkungsverfahren)
Verfahrensablauf
- Einreichen der Unterlagen
- Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
- Schriftliche Prüfung
- Urkundenüberreichung (bei Bestehen)
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (insbesondere dem Nachweis zur fachlichen Eignung durch bestandene Prüfung bei der Anerkennungsbehörde).)
Kosten
Per Überweisung: Gebühr ab 2.500,00 EUR bis 5.500,00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.12.2023
Stichwörter
Baustatik, Prüfingenieurin / Prüfingenieur, Tragwerksplanung, Baustatische Prüfung, Prüfung Standsicherheitsnachweis, Bescheinigung Standsicherheitsnachweis