Prüfingenieur für Standsicherheit Anerkennung
    99012052016000

    Anerkennung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen

    Wollen Sie bautechnische Nachweise für Standsicherheit bescheingen und prüfen? Dann benötigen Sie dazu eine Berechtigung.

    Beschreibung

    Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Bau- und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1–3
    64283 Darmstadt

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    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
      • Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
    • Haltestelle: Mathildenplatz
      Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift


    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6151 12-8925

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen (§ 4 HPPVO)

    Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

    1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen,
    2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
    4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
    5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO)

    Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

    1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
    2. zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
    3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
    4. durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
    5. die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (mit einem eingegliederten Überdenkungsverfahren)

    Verfahrensablauf

    • Einreichen der Unterlagen
    • Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
    • Schriftliche Prüfung
    • Urkundenüberreichung (bei Bestehen)
       

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (insbesondere dem Nachweis zur fachlichen Eignung durch bestandene Prüfung bei der Anerkennungsbehörde).)

    Kosten

    Per Überweisung: Gebühr ab 2.500,00 EUR bis 5.500,00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 03.01.2024
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    Baustatik, Prüfingenieurin / Prüfingenieur, Tragwerksplanung, Baustatische Prüfung, Prüfung Standsicherheitsnachweis, Bescheinigung Standsicherheitsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019