Errichtung einer Zweigniederlassung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen
Neben dem Geschäftssitz, der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, können Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit Zweitniederlassungen bei der Anerkennungsbehörde beantragen.
Beschreibung
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) bezieht sich auf die Befugnis, in Hessen als Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger für die Standsicherheit von Bauwerken tätig zu sein. Hier sind einige Schlüsselelemente, die in einem solchen Antrag üblicherweise enthalten sind:
Die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit wird in der Regel von den zuständigen Behörden auf Grundlage der eingereichten Informationen und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erteilt oder abgelehnt.
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-8925
Kontaktperson
Frau Viktoria Berg
E-Mail: viktoria.berg@rpda.hessen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Benennung der festangestellten Mitarbeiter/innen, die derzeit am Geschäftssitz bei Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen und Bauüberwachungen helfend eingesetzt werden
- Angaben zum Nachweis der fachlichen Befähigung und Beschäftigungsumfang
- Bestätigung, dass die Mitarbeiter/innen mit schriftlichem Arbeitsvertrag festangestellt sind
- Benennung der festangestellten Mitarbeiter/innen, die an der beantragten Zweitniederlassung bei Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen und Bauüberwachungen helfend eingesetzt werden sollen
- Angaben zum Nachweis der fachlichen Befähigung und Beschäftigungsumfang
- Bestätigung, dass die Mitarbeiter/innen mit schriftlichem festangestellt Arbeitsvertrag sind
- Bestätigung, dass das Einverständnis der Mitarbeiter/innen, am Zweitsitz tätig zu werden vorliegt
- Beschreibung der Maßnahmen durch die sichergestellt wird, dass Sie Sich bei Ihrer Prüftätigkeit der Mitwirkung meiner angestellten Mitarbeiter/innen am Geschäftssitz und in der Zweitniederlassung nur in solchem Umfang bedienen, dass deren Tätigkeit durch Sie jederzeit voll überwacht werden kann
- Angaben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Bauausführung durch die Prüfberechtigten/Prüfsachverständigen
- Angaben über die ungefähre zeitliche Aufteilung der Prüftätigkeit zwischen Geschäftssitz und Zweitniederlassung
- Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung.
- Hierzu sind die notwendigen Nachweise (z.B. Kopien der entsprechenden Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsverträge) vorzulegen
- Angaben zu weiteren, bereits genehmigten Zweitniederlassungen
Voraussetzungen
- Anerkennung als prüfsachverständige/ prüfberechtigte Person für Standsicherheit
- Erfüllung der Voraussetzungen in den Dokumenten
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Einreichen der Unterlagen
- Prüfung der Unterlagen
- Bei Erfüllen der Voraussetzungen: Bescheid zur Genehmigung der Zweitniederlassung
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Per Überweisung: Gebühr ab 125.00 EUR bis 375.00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.12.2023
Stichwörter
Prüfingenieurin / Prüfingenieur, Bauordnung, Tragwerksplanung, Standortwechsel, Bauen Sachverständige, Baurecht, Baustatik, Bautechnische Nachweise