Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen
Wenn Sie mindestens seit drei Jahren einen Jagdschein besitzen, können Sie Jagdflächen pachten.
Beschreibung
Das Recht, auf dem eigenen Grund und Boden der freien Landschaft (Feld, Wiese, Wald, Wasserflächen) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, kann verpachtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jagdpächter/in nötig. Der/die Verpächter/in muss der zuständigen Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzeigen.
Hinweise für Wetteraukreis: Jagdschein
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
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Online-Dienste
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zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Untere Jagdbehörde, in deren Aufsichtsgebiet die Jagdfläche liegt.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Postfach 11 40
63652 Büdingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 12:30 Uhr
Dienstag 07:30 – 12:30 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag 07:30 – 12:30 Uhr
Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon: 06042 989-1609
Telefax: 06042 989-492550
E-Mail: Waffen-Jagd@wetteraukreis.de
E-Mail: gewerberecht@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde
erforderliche Unterlagen
Jagdpachtvertrag
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde ein.
Diese prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.
Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Fristen
Es muss die Anzeigefrist von einem Monat eingehalten werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der/die Pächter/in die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Kosten
Die Anzeige von Jagdpachtverträgen ist nach Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) kostenfrei. Beanstandungen eines Jagdpachtvertrags nach § 10 Absatz 2 HJagdG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 BJagdG sind hingegen kostenpflichtig.: Verwaltungsgebühr ab 60.0 EUR bis 90.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Die verpachtete bzw. angepachtete Fläche ist in den Jagdschein der Jagdpächterin/ des Jagdpächters einzutragen (§ 11 Absatz 7 BJagdG).
Jagdpachtverträge sind privatrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular. Das Schriftformerfordernis für Jagdpachtverträge regelt § 11 Abs. 4 BJagdG.
Musterpachtverträge werden u.a. durch die Jagdverbände oder Landnutzungsverbände bereitgestellt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) am 02.02.2023
Stichwörter
Jagd, Jagdpacht