Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen

    Wenn Sie mindestens seit drei Jahren einen Jagdschein besitzen, können Sie Jagdflächen pachten.

    Beschreibung

    Das Recht, auf dem eigenen Grund und Boden der freien Landschaft (Feld, Wiese, Wald, Wasserflächen) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, kann verpachtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jagdpächter/in nötig. Der/die Verpächter/in muss der zuständigen Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Jagdbehörde

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Untere Jagdbehörde, in deren Aufsichtsgebiet die Jagdfläche liegt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Untere Jagdbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Jagdpachtvertrag

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde ein.

    Diese prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

    Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

    Fristen

    Es muss die Anzeigefrist von einem Monat eingehalten werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

    Innerhalb dieser drei Wochen darf der/die Pächter/in die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

    Kosten

    Die Anzeige von Jagdpachtverträgen ist nach Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) kostenfrei. Beanstandungen eines Jagdpachtvertrags nach § 10 Absatz 2 HJagdG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 BJagdG sind hingegen kostenpflichtig.: Verwaltungsgebühr ab 60.0 EUR bis 90.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die verpachtete bzw. angepachtete Fläche ist in den Jagdschein der Jagdpächterin/ des Jagdpächters einzutragen (§ 11 Absatz 7 BJagdG).

    Jagdpachtverträge sind privatrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular. Das Schriftformerfordernis für Jagdpachtverträge regelt § 11 Abs. 4 BJagdG.

    Musterpachtverträge werden u.a. durch die Jagdverbände oder Landnutzungsverbände bereitgestellt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) am 02.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Jagd, Jagdpacht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)