Freie Förderung SGB II Bewilligung
Wenn Sie über die sonstigen gesetzlich geregelten Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit hinaus noch weitergehende, arbeitsmarktbezogene Förderbedarfe haben, können Sie im Einzelfall Leistungen der sogenannten Freien Förderung SGB II beantragen.
Beschreibung
Mit den Förderleistungen des SGB III und SGB II stehen gute Möglichkeiten offen, wie Ihr Jobcenter Sie bei Ihrer Integration in Arbeit unterstützen kann. In den Fällen, in denen diese Fördermöglichkeiten nicht ausreichen, kann die sogenannte Freie Förderung SGB II zusätzliche Unterstützung bieten.
Ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II in Ihrer konkreten Situation notwendig und möglich ist und, falls ja, wie sie ausgestaltet sein kann, entscheidet Ihre zuständige Integrationsfachkraft. Grundsätzlich kommen sowohl finanzielle Leistungen als auch die Teilnahme an Maßnahmen in Betracht. Sie haben auf die Förderung keinen Rechtsanspruch.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das örtliche zuständige Job Center.
Ansprechpartner
Für Weinbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Jedes Job Center regelt es individuell vor Ort.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Freien Förderung SGB II erhalten, wenn
- Sie hierfür einen Antrag stellen
- Sie erwerbsfähige Leistungsberechtige oder Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II sind
- die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB III oder SGB II) alleine nicht ausreichen, um die gleichen Inhalte in der gleichen Weise zu fördern.
- die Freie Förderung SGB II die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht umgeht oder aufstockt.
- für die Förderung kein anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Ihre Kommune oder Kranken oder Rentenversicherung) zuständig ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei
- kommunalen Eingliederungsleistungen (zum Beispiel Kinderbetreuung, Schuldnerberatung)
- Sprachförderungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Leistungen der Kranken- oder Rentenversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Bei erfolglosem Widerspruch besteht die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
- Bitte besprechen Sie Ihren Förderbedarf mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft. Vereinbaren Sie dazu möglichst frühzeitig einen Termin.
- Mit Ihrer Integrationsfachkraft besprechen Sie, ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und möglich ist oder ob zuerst andere Unterstützungsleistungen zum Einsatz kommen können.
- Ist eine Leistung aus der Freien Förderung SGB II möglich, bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht und welche Onlinemöglichkeiten für die Antragstellung hierfür zur Verfügung stehen.
Fristen
Es gibt keine Frist. Leistungen der Freien Förderung können nur für die Zeit nach der Antragstellung erbracht werden.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von wenigen Tagen bearbeitet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.: Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch  Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales  am 28.12.2023
Stichwörter
Freie Förderung, Förderung, Hartz IV, Langzeitarbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit, SGB II, Eingliederung, Arbeitslosengeld II, Arbeitsmarkt