Anzeige Landpachtvertragsänderung Entgegennahme
Wenn Sie zu einem Landpachtvertrag eine Änderung abgeschlossen haben, müssen Sie diese innerhalb eines Monats anzeigen.
Beschreibung
Als Verpächter oder Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche sind Sie verpflichtet, vereinbarte Änderungen zu einem abgeschlossenen Landpachtvertrag der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Als Pächter oder Pächterin sind Sie ebenfalls berechtigt, die Vertragsänderung zum Landpachtvertrag anzuzeigen.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Änderung Ihres Landpachtvertrages zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere eine Anhäufung, führt, hierdurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist, kann die zuständige Behörde den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben.
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- abgeschlossene Landpachtvertragsänderung (Kopie oder im Falle einer mündlichen Änderung: die inhaltliche Mitteilung)
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben. Sie dürfen durch die Änderung
- keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere ungesunde Anhäufung,
- keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
- keinen unangemessen hohen Pachtpreis
bewirken.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid
Verfahrensablauf
Sie können den Abschluss der Landpachtvertragsänderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Eine mündlich abgeschlossene Änderung des Landpachtvertrages zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Eine schriftlich abgeschlossene Änderung des Landpachtvertrages reichen Sie als Kopie ein.
Nach Anzeige der abgeschlossenen Änderung des Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.
Fristen
- Anzeigefrist: 1 Monat nach Abschluss der Änderung des Landpachtvertrages
- Bearbeitungsfrist / Genehmigungsfiktion: 1 Monat, Verlängerung auf 2 Monate möglich
Genehmigungsfiktion: 1 Monat (Die Entscheidung über die Beanstandung der Änderung eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige der Änderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsfrist beträgt einen Monat. Dauert die Prüfung der Vertragsänderung voraussichtlich länger, wird vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid erteilt, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert. Die Vertragsänderung gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
1 Monat (Die Entscheidung über die Beanstandung der Änderung eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige der Änderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.09.2023