Übernahme von Mietschulden mit laufendem Leistungsbezug SGB II beantragen
Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie Beratung zur Unterbringung bei eingetretenem Wohnungsverlust erhalten.
Beschreibung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Mietschulden haben, woraus Ihnen der Wohnungsverlust droht, kann der zuständige Leistungsträger in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung wird Ihnen in der Regel in Form eines Darlehens gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten können, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.
Grundsätzlich werden Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Höhe der Bedarfe für Unterkunft ergibt sich in der Regel aus den Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete und den in Betracht kommenden, im Einzelfall zu prüfenden Zuschlägen.
Bei Bedarfsgemeinschaften ist zur Ermittlung der einschlägigen Angemessenheitsgrenze auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.
Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, besteht der Bedarf für Unterkunft grundsätzlich in Höhe des Kopfanteils unter Einbeziehung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Für die Prüfung der Angemessenheit werden jedoch ausschließlich die Personen, die tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft gehören, betrachtet.
Stellt der zuständige Leistungsträger fest, dass eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, soll die Zahlung direkt an die Vermieterin oder den Vermieter erfolgen.
Dies ist insbesondere der Fall:
- wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
- wenn Energiekostenrückstände bestehen, die eine Unterbrechung der Stromversorgung nach sich ziehen,
- wenn ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der antragstellenden Person vorliegt, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- wenn Anhaltspunkte auf Schulden (Prüfung des Schuldnerverzeichnisses) bestehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
zuständige Stelle
Jobcenter
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
- aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug
- Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
- Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung
- Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters, dass bei einer Übernahme der Mietrückstände das Mietverhältnis fortgesetzt würde
- Absichtserklärung der Mieterin/des Mieters über den geplanten längerfristigen Verbleib in der Wohnung
- Nebenkostenabrechnung
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder)
- Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge)
- Gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank
- Gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem:
- die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind,
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt,
- Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben,
- es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter),
- zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid (Rechtsfolgenbelehrung) über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich oder online beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.
- Optional: Sie kontaktieren das (kommunale) Jobcenter bzw. den zuständigen Leistungsträger und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
- Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
- Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann optional ein Termin zu einem Hausbesuch mit Ihnen vereinbart werden.
- Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.
- Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.
- Manchmal wird Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert.
- Der zuständige Leistungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
- Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden in der Regel in Form eines Darlehens durch den zuständigen Leistungsträger direkt an den Vermieter/die Vermieterin.
- Im Falle der darlehensweisen Übernahme der Mietrückstände erfolgt die Tilgung der Darlehensforderung während des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung.
- Die Aufrechnung zur Tilgung des Darlehens ist schriftlich durch einen Verwaltungsakt zu erklären.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 08.11.2023
Stichwörter
Bedarf für Heizung, Energiekostenrückstände, Haushaltsgemeinschaft, Darlehen, SGB II, Kündigung, Bedarfsgemeinschaft, Wohnungsverlust, Unvermögen durch Schulden, Mietrückstände, Bürgergeld, Räumungsklage, Kosten der Unterkunft, Bedarf für Unterkunft, Aufwendungen für Unterkunft, Mahnung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Schulden, Zwangsräumung, Kosten der Heizung, Wohnungsnotfälle, Zahlung Miete