Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung beantragen
Wenn Sie ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten oder zur Fremdenbeherbergung nutzen möchten, benötigen Sie in den Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, die eine Ferienwohnungssatzung erlassen haben, eine Genehmigung. Die Genehmigung bedarf eines Antrags bei der Gemeinde.
Beschreibung
Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung als Ferienwohnung genutzt werden darf. So sind entsprechende Ferienwohnungssatzungen in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Maintal und Neu-Isenburg in Kraft.
Ansprechpartner
Gemeinde Guxhagen - Abteilung II Ordnungs- und Personalverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 5
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Guxhagen
Linien:- Bus: Linie Linie 17,17E, 56, 446, 436 u.448 (AST-Verkehr)
- Regionalbahn: Linie R5 + RT 5 - Kassel - Melsungen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 11 19
34299 Guxhagen
Öffnungszeiten
- Mo. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
- Di. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Mi. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Do. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
- Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Gemeindekasse Guxhagen
Empfänger: Gemeindekasse Guxhagen
IBAN: DE21 5206 2601 0006 4370 52
BIC: GENODEF1HRV
Bankinstitut: VR PartnerBank eG
Gemeinde Guxhagen
Empfänger: Gemeinde Guxhagen
IBAN: DE42 5205 2154 0042 2250 52
BIC: HELADEF1MEG
Bankinstitut: Kreissparkasse Schwalm-Eder
Weitere Informationen
Für Ihre Gesundheit und die unserer Mitarbeiter empfehlen wir,
- das Tragen eines Mund–Nasen-Schutzes
- telefonische Terminvereinbarung bei Bürgerservice und Standesamt
Montags offene Sprechstunde!!
Seit geraumer Zeit wird in der Verwaltung -insbesondere im Bereich unseres Bürgerservices- mit Terminvergaben gearbeitet.
Dieses System hat sich bewährt und soll auch grundsätzlich beibehalten werden.
Zukünftig bieten wir jedoch jeden Montag auch eine offene Sprechzeit ohne vorherige Terminvereinbarung an.
Wir sind für Sie da:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Mo. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr offene Sprechzeit
Mo. 13:30 Uhr – 15:30 Uhr offene Sprechzeit
Di. – Fr. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Terminsprechzeit
Do. 14:00 Uhr – 17:30 Uhr Terminsprechzeit
Weitere Informationen und Kontaktdaten unserer Mitarbeiter/innen finden Sie hier
Bezahlmöglichkeiten: Some(Barzahlung), Some(SEPA-Überweisung (Einheitlicher Standart für Überweisung im SEPA..))
erforderliche Unterlagen
Die Gemeinden sind für die Genehmigung zuständig. Auf den Internetseiten sind ggf. entsprechende Antragsformulare zum Download verfügbar. In den Antragsformularen finden Sie auch Informationen über die jeweils mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind in der Satzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung hängen im Wesentlichen von Umfang und Dauer der beabsichtigten Nutzung ab. Die Stadt Frankfurt a. M. nennt in ihrem Merkblatt zur Ferienwohnungssatzung folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung:
- Sofern eine gesamte Wohnung dauerhaft als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung genutzt werden soll und damit dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird, ist eine Genehmigung grundsätzlich nur gegen Schaffung von entsprechendem Ersatzwohnraum oder im Einzelfall gegen Entrichtung einer einmaligen Ausgleichszahlung, die zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden ist, möglich. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum.
- Wird dagegen nur ein Zimmer einer Wohnung oder die gesamte Wohnung kurzzeitig zu den o. g. Zwecken überlassen, ist keinerlei Ausgleichsleistung notwendig. Voraussetzung für eine Genehmigung ist hier jedoch, dass die Wohnnutzung durch den Hauptnutzer im Sinne des sog. Home-Sharings aufrecht erhalten bleibt und er dort seinen Wohnsitz hat. Als kurzzeitig definiert die Satzung einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Für eine vorübergehende Nutzung über einen längeren Zeitraum als acht Wochen kann ausnahmsweise gegen Entrichtung einer monatlichen Ausgleichszahlung eine Genehmigung erteilt werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich in diesem Fall an der ortsüblichen Vergleichsmiete für den entsprechenden Wohnraum.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Genehmigung bedarf eines Antrags bei der zuständigen Gemeinde.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsaufkommen in der jeweiligen Gemeinde.
Kosten
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der jeweiligen kommunalen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 17.10.2023
Stichwörter
Zweckentfremdung, Fremdenbeherbergung, Ferienwohnung