Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen
Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden.
Beschreibung
Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung (nur für Hochschullehrer/innen)
- Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
Voraussetzungen
- Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
- Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
- Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
- § 21 HPPVO - Fachrichtungen
- § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
- § 1 TPruefV - Anwendungsbereich
- § 2 TPruefV - Prüfungen
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig vorliegen.)
Kosten
Jahresgebühr: Verwaltungsgebühr 125.0 EUR
Einmalige Verfahrensgebühr: Verwaltungsgebühr ab 575.0 EUR bis 748.0 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 06.11.2023
Stichwörter
Prüfsachverständiger, TGA