Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung Anerkennung
    99012065016000

    Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen

    Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden. 

    Beschreibung

    Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.

    Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    (Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)

    Abraham-Lincoln-Straße 44

    65189 Wiesbaden

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    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 16:00 Uhr

    Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

    Freitag 09:00  - 15:00 Uhr

    Hinweis: Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 97457-0

    Fax: +49 611 97457-29

    E-Mail: info@ingkh.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Prüfsachverständige (TGA, Erd- und Grundbau, Vermesser) nach HPPVO

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Lebenslauf
    • Führungszeugnis
    • Datenbogen
    • Erklärungsbogen
    • Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
    • Berufshaftpflichtversicherung
    • Freistellungsbescheinigung (nur für    Hochschullehrer/innen)
    • Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
    • Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
    • Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
    • Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
    • Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
       

    Voraussetzungen

    • Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen. 
    • Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
    • Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.

    Handlungsgrundlage(n)

    • § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
    • § 21 HPPVO - Fachrichtungen
    • § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
    • § 1 TPruefV - Anwendungsbereich 
    • § 2 TPruefV - Prüfungen 

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen. 

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig vorliegen.)

    Kosten

    Jahresgebühr: Verwaltungsgebühr 125,00 EUR

    Einmalige Verfahrensgebühr: Verwaltungsgebühr ab 575,00 EUR bis 748,00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 06.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2023

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    Prüfsachverständiger, TGA

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019