Änderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Wenn Sie an einer baugenehmigungspflichtigen Anlage Änderungen vornehmen wollen, die nicht genehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.

    Beschreibung

    Die Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen. 

    Ausnahme: 

    • verfahrensfreie Änderungen im Sinne der Anlage II zu § 63 Hessischen Bauordung (HBO)
    • Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann

    Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Änderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

    Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).

    Ansprechpartner

    Für Malsfeld wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.

    Diese Unterlagen können beispielsweise sein:

    • Lageplan
    • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
    • Baubeschreibung
    • Bauzeichnungen

    Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.

    Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unter-lagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
    • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
    • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung.
       

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. 

    Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der bauli-chen Anlage ermittelt. Pro 1.000 EUR Rohbausumme werden mindestens 7 EUR festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 02.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauliche Änderung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Erweiterung, Anbau, Umbau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)