Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie an einer baugenehmigungspflichtigen Anlage Änderungen vornehmen wollen, die nicht genehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Beschreibung
Die Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahme:
- verfahrensfreie Änderungen im Sinne der Anlage II zu § 63 Hessischen Bauordung (HBO)
- Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann
Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Änderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Ansprechpartner
Rheingau-Taunus-Kreis - Untere Bauaufsichtsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.
- Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
- Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.
Telefonische Erreichbarkeit:
Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06124 510-515
E-Mail: bauaufsicht@rheingau-taunus.de
Internet
Stichwörter
Abbruchgenehmigung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Akteneinsicht (Bauaktenarchiv), Bauaktenarchiv, Bauamt, Bauantrag, Bauaufsicht, Baubeginnsanzeige, Bauberatung, Bauen: Abweichung / Ausnahme / Befreiung, Bauen: Ordnungswidrigkeiten, Baugenehmigung, Baukontrolle, Baulasten, Baulastenverzeichnis, Bauvoranfrage, Bauvorlagenberechtigung, Förderung Badumbau (behindertengerecht), Förderung behindertengerechter Umbau, Förderung Treppenlift (behindertengerecht), Genehmigungsfreie Baumaßnahmen, Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung, Hessendarlehen (Neubau, Bestandserwerb), Nachbarschaftsangelegenheiten (Baurecht), Sozialer Mietwohnraumförderung, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Wohnungsbauförderung
Voraussetzungen
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Diese Unterlagen können beispielsweise sein:
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unter-lagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden.
Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Kosten
Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der bauli-chen Anlage ermittelt. Pro 1.000 EUR Rohbausumme werden mindestens 7 EUR festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 02.11.2023
Stichwörter
Bauantrag, Anbau, Bauliche Änderung, Umbau, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Erweiterung