Adressänderung für eID-Karte beantragen
Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Beschreibung
Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf Ihrer eID-Karte ändern lassen. Falls Sie einen Hauptwohnsitz haben, müssen Sie für die Adressänderung auf Ihrer eID-Karte zu der eID-Karte-Behörde am Ort Ihres Hauptwohnsitzes gehen. eID-Karte-Behörde ist die Personalausweisbehörde. Wenn Sie nicht meldepflichtig sind, ist für Sie die eID-Karten-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Adressänderung wohnen.
Geändert wird Ihre Adresse nur auf dem Chip Ihrer eID-Karte, weil auf der Karte selbst keine Adresse aufgedruckt ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Roßdorf - Öffentliche Sicherheit & Ordnung - Servicebüro (Einwohnermeldeamt)
Adresse
Postanschrift
Erbacher Straße 1
64380 Roßdorf
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Onlineterminvergabe Servicebüro (Einwohnermeldeamt) unter folgendem Link:
https://cqm3.cleverq.de/public/sites/12/appointments/index.html?lang=de
Kontakt
Telefon: 06154 808-450
E-Mail: servicebuero@rossdorf.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- eID-Karte
- Aktuelle amtliche Meldebestätigung
Voraussetzungen
- Sie müssen eine eID-Karte besitzen
- Sie müssen umgezogen sein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie sprechen persönlich bei der für Sie zuständigen eID-Karte-Behörde vor.
- Sie legen Ihre aktuelle amtliche Meldebestätigung und Ihre gültige eID-Karte vor.
- Anschließend ändert die eID-Karte-Behörde kostenlos Ihre Adresse auf dem Chip der eID-Karte.
Fristen
Sie müssen Ihre neue Adresse unverzüglich auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Minuten.
Weitere Informationen
eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sind die Personalausweisbehörden nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 108).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.11.2023
Stichwörter
Wohnsitz, eID-Karte, Adressänderung, Umzug