Staatlichen Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied beantragen
Wenn Sie als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied tätig werden möchten, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Der Beschlag von Hufen und Klauen ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Tätigkeit, die eine staatliche Anerkennung als geprüfte Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied erfordert. Damit werden auch die Belange des Tierschutzes beachtet.
Die Qualität der Arbeit der Hufschmiede hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesunderhaltung von Huf- und Klauentieren.
Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf unter anderem nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmieden ausgeübt werden.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Für die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und die staatliche Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen nehmen Sie bitte direkt mit dem Regierungspräsidium Gießen Kontakt auf.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: nach Verfügbarkeit
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Bei einer in Deutschland absolvierten Weiterbildung:
- Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
- Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
- Nachweise über die jährlichen Besuche von Fortbildungsveranstaltungen in diesem Zeitraum
- Nachweise über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse,
- Nachweis über die erfolgreich bestandene Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied
Für Personen mit außerhalb Deutschlands erworbenen Prüfungszeugnissen:
- Klärung der benötigten Unterlagen durch Kontaktaufnahme mit dem Regierungspräsidium Gießen
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied,
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied,
- in diesem Zeitraum der jährliche Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und
- eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Stelle ein.
- Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind.
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied erteilt.
Fristen
Die Aufnahme der Tätigkeit als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied darf erst nach Erhalt Staatlichen Anerkennung erfolgen.
Für die Antragstellung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung fehlen.
Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung und die staatliche Anerkennung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
1 bis 3 Monate (Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden.)
Kosten
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten können je nach Antragsumfang variieren.
zuzüglich Versandkosten: Gebühr ab 100.00 EUR bis 500.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die vorgeschriebene staatliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied oder die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied ausübt, handelt ordnungswidrig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) am 16.02.2024
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