Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

    • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

    Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Für Mücke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:

    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis oder Ausnahme bzw. Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine VorOrt-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
      • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
      • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Anfallende Gebühren können beim zuständigen Gesundheitsamt erfragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Pilze, Prionen, Hygiene, Bakterien, Labore, Arztpraxen, Viren, Forschungseinrichtungen, Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige, Infektionsschutz, Parasiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English