Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung
    99107054017000

    Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

    Sie können einmalige Bedarfe wie zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Baby nicht selbst finanzieren? Dann können Sie hierfür einmalige Leistungen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie in folgenden besonderen Situationen zusätzlich zu den Regelbedarfen einmalige Bedarfe erhalten.

    Leistungen für einmalige Bedarfe können Sie auch erhalten,

    • wenn Sie keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und
    • den einmaligen Bedarf nicht selbst finanzieren können.

    Die einmaligen Bedarfe umfassen:

    • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise:
      • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung
      • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
      • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe
      • nach einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft
      • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses
      • nach Trennung und Hausratteilung
    • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise:
      • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
      • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust aufgrund von Krankheit
      • nach Obdachlosigkeit
    • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt:
      • Erstlingsausstattung
      • Umstandskleidung
      • Anschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen wie Wickeltisch mit Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör
    • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
    • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
    • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

    Wie alle Leistungen der Sozialhilfe setzen einmalige Leistungen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Wenn Sie nicht allein leben, werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen
    • Unterhaltsleistungen
    • Renteneinkünfte

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • kleinere Barbeträge und Geldvermögen
      • je Erwachsenem: 10.000 EUR
      • je Kind: 500 EUR
    • ein angemessenes Hausgrundstück
    • ein angemessenes Kraftfahrzeug

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

    Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe. Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

    Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.

    Ihr örtlich zuständiges Sozialamt finden Sie über den Behördenfinder.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln und Kräften vollständig decken, und
    • Sie 
      • haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder
      • sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Das ist der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, oder
      • sind unter 15 Jahren alt und leben
        • zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern, oder
        • in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
    • Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
    • Sie erhalten kein:
      • Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einmalige Bedarfe geltend machen wollen, sollten Sie

    • Leistungen zunächst beantragen und
    • den Bewilligungsbescheid abwarten,

    bevor Sie Geld ausgeben. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihr einmaliger Bedarf auch erstattungsfähig ist.

    Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie sogar einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat (Wenn Sie mit der Entscheidung des Sozialamtes nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 11.03.2026

    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2023
    Technisch geändert am 18.03.2026

    Stichwörter

    Sozialamt, Sozialgeld, Grundsicherung, Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Erstausstattung, Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen der Sozialhilfe, Hilfebedürftigkeit, Notwendiger Lebensunterhalt, Lebensunterhaltsicherung, Einmalige Leistungen, Lebensunterhalt, Anzeige Bedarf, Existenzsicherung, Einmalige Beihilfen, Antrag Bedarf, Nicht erwerbsfähig, Geringes Einkommen, Erstausstattung Bekleidung, einmalige Sozialleistung, Erstausstattung Kinder, Bedarfsmeldung, Erstausstattung Geburt, Anschaffung orthopädische Schuhe, Reparatur therapeutische Geräte, einmalige Bedarfe, Erstausstattung Wohnung, staatliche Unterstützung, Existenz sichern, Lebensunterhalt sichern, Miete therapeutische Geräte, Erstausstattung Schwangerschaft, Reparatur orthopädische Schuhe, Erstausstattung Baby, Sozialleistung, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019