Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast erklären
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.
Beschreibung
Als Bauwillige können Sie die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben nicht immer auf dem eigenen Grundstück erfüllen - zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Stellplätze, des Zugangs, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen. Durch die Eintragung einer sogenannten Baulast auf einem anderen - in der Regel benachbarten Grundstück - kann die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Bauvorhabens dennoch hergestellt werden.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die eine Eigentümerin oder einen Eigentümer (oder auch den oder die Erbbau- oder Nießbrauchberechtigte/Nießbrauchberechtigten) eines Grundstücks gegenüber der Bauaufsicht zu Gunsten des Bauvorhabens einer oder eines Dritten - in der Regel einer Nachbarin oder eines Nachbarn, eingeht. Mit der Eintragung einer Baulast übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks dauerhaft die Verpflichtung, bestimmte Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.
Damit eine Baulast wirksam wird, muss sie in das sogenannte Baulastenverzeichnis eingetragen werden.
Die Baulast ist für alle Rechtsnachfolger bindend.
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
Ansprechpartner
Für Lorch wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag digital oder analog
- Benennung des Grundstücks/Flurstücks (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung), auf das sich die Auskunft bezieht
- Darlegung Ihres berechtigten Interesses
Voraussetzungen
Öffentliches Interesse an der Baulast.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag digital oder analog je nach zuständiger unterer Bauaufsichtsbehörde.
Bearbeitungsdauer
Variiert je nach Bauaufsicht.
Kosten
Die Kommunen können durch Satzung eigene Gebührenhöhen festsetzen.: Gebühr ab 65.00 EUR bis 440.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Eintragungen im Baulastenverzeichnis können nur mit Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde geändert oder gelöscht werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 05.10.2023
Stichwörter
Baulast, Eintrag Baulastenverzeichnis, Begünstigungen Grundstück eintragen, Baulasteintragung, Belastungen Grundstück eintragen, Baulastenkataster