Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen

    Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung anzeigen

    Wenn Sie beabsichtigen, eine Röntgeneinrichtung zu betreiben  für die nach § 19 Abs. 1 eine Anzeige ausreicht oder diese oder diese wesentlich zu ändern, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzuzeigen.

    Beschreibung

    Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und angezeigten Röntgeneinrichtung Änderungen im Betrieb wesentlicher Art vorzunehmen?, Dazu bedarf es der Anzeige bei der zuständige Behörde.
    Dies ist der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen.
    Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn die Behörde setzt das Verfahren aus oder untersagt den Betrieb.
    Inhaber einer Anzeige kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Anzeige bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
     

    zuständige Stelle

    • Regierungspräsidium Darmstadt

    Abteilung Umwelt Darmstadt

    Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)

    • Regierungspräsidium Darmstadt

    Abteilung Umwelt Frankfurt

    Dezernat IV/F 43.3 - Strahlenschutz, Chemikalienrecht

    • Regierungspräsidium Darmstadt

    Abteilung Umwelt Wiesbaden

    IV/Wi 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Metall)

    • Regierungspräsidium Gießen

    Abteilung IV Umwelt

    Dezernat 44.2 Gentechnik und Strahlenschutz

    • Regierungspräsidium Kassel

    Abteilung III Umweltschutz

    Dezernat 33.1 Immissions- und Strahlenschutz

    Zuständigkeit

    Regierungspräsidien, Abteilung Umwelt

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    erforderliche Unterlagen

    Die Liste Erforderlicher Unterlagen für die Anzeige nach § 19 Absatz 1 finden Sie in § 19 Abs.3 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)

    Insbesondere

    • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist
    • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzbeauftragten
    • Bescheinigung und der Sachverständigenprüfbericht nach SV RL Röntgen
    • Grundrissskizze des Röntgenraumes und angrenzender Räume
    • Bauartzulassung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie wollen entweder


    1. eine Röntgeneinrichtung betreiben,
    a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bauartzugelassen ist,
    b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder
    c) deren Herstellung und Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165) fällt,
    d) die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird; oder


    2. Sie wollen ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreiben; oder


    3. eine solche angezeigte Röntgeneinrichtung wesentlich im Betrieb ändern, und es liegt gemäß §15 StrlSchG die Approbation vor.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich die Anzeige ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung handelt.
    • Die Anzeige stellen Sie, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern.
    • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und sendet Ihnen eine Anzeigebestätigung mit Gebührenbescheid zu.

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen (Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen. In der Regel innerhalb von 4 Wochen)

    Kosten

    Zahlungsweise: Überweisung: Verwaltungsgebühr 200.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     
    Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz" am 27.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Stichwörter

    Hochschutzröntgengeräte, Zahnmedizin, Tiermedizin, Röntgenanlage, Vollschutzröntgengeräte, Röntgeneinrichtung, Medizin, Schulröntgengeräte, Basisschutzröntgengeräte, Röntgengeräte, Anzeige, Bauartzulassung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de