Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.
Voraussetzungen
Sie möchten Bohrungen durchführen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Antragsfrist: 0 bis 2 Wochen (Sie müssen den Beginn und die Einstellung der Bohrarbeiten mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.)
Kosten
Reichen Sie die Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig ein, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.: Bußgeld ab 0.0 EUR bis 2500.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.
Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) am 17.08.2023
Stichwörter
Pflicht, Gewinnen, Gewinnung, Pflichten, Bergbaubetrieb, EWS, Anzeigen, Bodenschätze, Bohrung, Rohstoffe, Aufsuchung, Bergrecht, Erdwärmesonde, Bodenschatz, Bohranlage, Lagerstätte