Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
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    Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme

    Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.

    Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.

    Voraussetzungen

    Sie möchten Bohrungen durchführen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.

    Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) am 16.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2023
    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    Anzeigen, Lagerstätte, Rohstoffe, Pflicht, Bohrung, Bergbaubetrieb, Gewinnen, Pflichten, EWS, Bohranlage, Erdwärmesonde, Aufsuchung, Gewinnung, Bodenschatz, Bodenschätze, Bergrecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019