Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

    Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

    Mindestens 4 Wochen vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie bauliche Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.

    Bei baulichen Anlagen, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, wird diese Genehmigung von der zuständigen Baubehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Für das Errichten von baulichen Anlagen, Geräten, Bäumen oder Bodenvertiefungen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.

    Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull. In Bauschutzbereichen von Flugplätzen existieren unterschiedliche Höhenbegrenzungen von 0,00 Metern bis 100 Metern über Grund sowie unterschiedliche Abstandsradien (innerhalb und außerhalb von Anflugsektoren) bezogen auf den jeweiligen Flughafenbezugspunkt.

    Auch außerhalb des Bauschutzbereiches sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 Metern über Grund oder ggf. auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig. Bei Luftfahrthindernissen unter 100 Meter über Grund, die in der Nähe von Segelfluggeländen oder Landeplätzen (z. B. auch Hubschrauber-Sonderlandeplätze) ohne Bauschutzbereich geplant werden, ist ebenfalls zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs mit der Landesluftfahrtbehörde Kontakt aufzunehmen. Auskunft zur Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben erteilt die zuständige Landesluftfahrtbehörde. 

    Hinweis: 
    Für Luftfahrthindernisse in Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln-Wahn zuständig.
    Stellen Sie den Antrag mindestens 4 Wochen   vor Beginn des Vorhabens. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Landesluftfahrtbehörde in den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel.

    Hinweis:
    Sollte sich der Standort im Regierungsbezirk Darmstadt befinden, liegt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium Darmstadt. Bei Standorten in den Regierungsbezirken in Kassel und Gießen ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig.
     

    Ansprechpartner

    Für Reiskirchen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag mit Angaben zu Art des Luftfahrthindernisses, Standort (geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84), Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull der Spitze des Luftfahrthindernisses sowie Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins
    • Skizze/Ansichtszeichnung des Hindernisses
    • Übersichtslageplan/topographische Karte mit Standort und Ausdehnung des Hindernisses (zum Beispiel Kranstandort und Auslegerlänge)

    Bei Geräten:

    • Datenblatt des zum Einsatz kommenden Gerätes (z. B. Mobilkran)

    Bei baulichen Anlagen:

    • Baubeschreibung

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Genehmigungspflicht auf Grund der Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses
    • Genehmigung, falls notwendig, unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich über die Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben, zum Beispiel bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Reichen Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde ein.

    Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Luftfahrtbehörde innerhalb von 4 Wochen, ob die Genehmigung erteilt werden kann. Sie erhalten innerhalb von 4 Wochen die gewünschte Genehmigung oder gegebenenfalls einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. 

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (vor Beginn der Errichtung der Luftfahrthindernisse)

    Genehmigungsfiktion: 4 Wochen (nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, falls die Luftfahrtbehörde die Frist nicht vorher verlängert hat)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 70.0 EUR bis 5000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Landesluftfahrtbehörde informiert Eigentümer betroffener Grundstücke über die Neufestsetzung von Bauschutzbereichen an Flugplätzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 05.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Flughafen, Bau, Flughafensicherheit, Kran

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)