Begleitung des Kindes auf der Suche nach der Herkunft Begleitung

    Begleitung des Kindes auf der Suche nach der Herkunft Begleitung

    Sie sind adoptiert und suchen Ihre Herkunftsfamilie? Dann können Sie sich beim örtlichen Jugendamt oder der Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Auch Mitglieder der Herkunftsfamilie bekommen Unterstützung bei der Suche nach dem Verbleib eines adoptierten Kindes.

    Beschreibung

    Adoptivkinder haben das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Adoptivkind den Anspruch, unter Anleitung einer Fachkraft, Einsicht in die eigene Vermittlungsakte zu nehmen. Auch die Adoptiveltern können die Vermittlungsakte bis zur Volljährigkeit des Adoptivkindes einsehen.

    Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden zur Akteneinsicht nur Informationen zur eigenen Herkunft und eigenen Lebensgeschichte der oder des Adoptierten zugänglich gemacht. Das bedeutet, dass man nicht immer die gesamte Akte durchlesen kann.

    Die Akten über die Adoptionsvermittlungen sind ab der Geburt des Kindes 100 Jahre bei der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle in öffentlicher oder freier Trägerschaft aufzubewahren. Auch bei der Suche nach den leiblichen Eltern werden Adoptivkinder und ihre Familien von Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.

    Auf Wunsch können Sie sich auch erstmal anonym beraten lassen.
     

    zuständige Stelle

    • Örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts
    • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
    • Anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
    • Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
       

    Zuständigkeit

    • Örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts
    • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
    • Anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
    • Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
       

    Ansprechpartner

    Für Habichtswald wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Akteneinsicht muss die oder der Adoptierte einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Ebenso ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

    Formulare

    Für die Akteneinsicht muss die oder der Adoptierte einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Ebenso ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Sind Sie adoptiert worden, dann haben Sie das Recht auf Kenntnise der eignen Abstammung bzw. das Recht auf Akteneinsicht. Alles Weitere wird mit der Fachkraft im Einzelfall besprochen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Akteneinsicht erfolgt, wenn der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle ein formloser schriftlicher Antrag vorliegt. Da die Einsichtnahme nur den Adoptierten selbst möglich ist, muss die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle sich davon überzeugen, dass es sich bei der Person, die Akteneinsicht nimmt, um den Adoptierten persönlich handelt. Daher ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen. 

    Die Akteneinsicht ist ein emotionaler bewegender Moment, daher kann der Adoptierte eine Person des Vertrauens zum Termin mitbringen. Das Gespräch vor der Einsichtnahme und die Akteneinsicht selbst werden fachlich begleitet und unterstützt. Die Fachkräfte nehmen sich ausreichend Zeit, um alle Fragen, die sich aus der Einsichtnahme ergeben können, beantworten zu können.
     

    Fristen

     Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Bearbeitung ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Auskunft, Beratung und Unterstützung sind kostenlos. Bei der Herkunftssuche im Ausland können allerdings Gebühren anfallen, wie z.B. Übersetzungs- oder Versendungkosten usw. Sollten Sie von einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle bzw. Auslandsvermittlungsstelle vermittelt worden sein, können hier bei der Beratung und Unterstützung evtl. Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Kosten sind bei den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen bzw. Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft zu erfragen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Adoption Beratung, Abstammung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de