Beitragsübernahme der Unfallversicherung von Pflegepersonen Übernahme
Die Leistungen in der Vollzeitpflege umfassen auch die Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.
Beschreibung
Der Gesetzgeber sieht die Erstattung der Aufwendungen für angemessene Beiträge einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen der Vollzeitpflege vor, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Allgemeiner Sozialer Dienst (Jugendamt)
Adresse
Postanschrift
Michelstädter Str. 12
Postfach
64711 Erbach
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontaktperson
Pflegekinderdienst
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Amtliche und Wirtschaftliche Jugendhilfe
Adresse
Postanschrift
Michelstädter Str. 12
Postfach
64711 Erbach
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontaktperson
Amtliche und wirtschaftliche Jugendhilfe
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: wjh@odenwaldkreis.de
Telefon Festnetz: 06062 70-123
Fax: 06062 70-401
Voraussetzungen
Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei Ihren zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.
Das Jugendamt prüft Ihren Antrag und den Anspruch auf Beitragsübernahme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 27.10.2023
Stichwörter
Pflegekind, Pflegeeltern, Pflegepersonen, Unfallversicherung, Beitragsübernahme